Tz. 286

Die Gewinn- und Verlustrechnung hat auch vor dem BilRiLiG existiert. Jedoch gestattete § 157 AktG 1965 nur das Gesamtkostenverfahren, während in Umsetzung der 4. EG-Richtlinie nunmehr auch das international gebräuchlichere Umsatzkostenverfahren akzeptiert wird.[562] Die außerordentlichen Erträge bzw. Aufwendungen wurden eingeschränkt von aperiodischen auf solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen.[563] In Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 RL 2013/34/EU ist nunmehr jeder Ausweis außerordentlicher Erträge oder Aufwendungen in der GuV nicht mehr gestattet, sondern gehört allein in den Anhang.[564] Die alleinige Anerkennung der Staffelform durch den Gesetzgeber beruht nicht etwa auf Vorgaben der Richtlinie. Diese lässt vielmehr ein Wahlrecht zwischen Konto- und Staffelform. Jedoch galt gem. § 157 Abs. 1 AktG a. F. seit dem Jahr 1959 ausschließlich die Staffelform und der Gesetzgeber hat diese Rechtsauffassung als die alleinig gebräuchliche fortgeschrieben.[565]

[562] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 8; Schulze-Osterloh, ZHR 150 (1986), 532 (544).
[563] Schulze-Osterloh, ZHR 150 (1986), 532 (544).
[564] RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 75.
[565] ADS, § 275 HGB Rn. 3; Kessler/Freisleben, in: MüKo-BilR, § 275 HGB Rn. 7.

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