Tz. 183

§ 268 HGB enthält zwingende Ausweisvorschriften, die ergänzend zu § 266 HGB hinzutreten.[373] Es kann auf die dort beschriebene Entstehungsgeschichte verwiesen werden (vgl. Tz. 51). § 268 Abs. 8 HGB ist eine Konsequenz der liberalen Ausgestaltung des Ansatzes selbstgeschaffener Immaterialgüter. Die Vorschrift ist durch das BilMoG im Jahr 2009 in das HGB eingefügt worden.

[373] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 1.

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