aa) Das Eigenkapital

 

Tz. 174

Zum Ausweis des Eigenkapitals vgl. Kapitel 7 Tz. 232.

bb) Rückstellungen

 

Tz. 175

Der Ausweis von Rückstellungen in Bilanz und GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung ist in IAS 37 nicht geregelt.

Nach IAS 1.54(l) sind Rückstellungen jedoch separat in der Bilanz darzustellen. Von den (sonstigen) Rückstellungen sind nach IAS 1.54(n) auch Steuerrückstellungen zu trennen und gesondert auszuweisen. Eine über diese Mindestuntergliederung hinausgehende Separierung weiterer Rückstellungen ist grundsätzlich zulässig. Nach IAS 1.58(c) kann eine weitere Untergliederung der Rückstellungen in den Fällen geboten sein, in denen dies nach Umfang (Betrag), Art oder Erfüllungszeitpunkt der Rückstellung für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens relevant ist.[369] IAS 1.78(d) nennt als Beispiel für eine entsprechende Separierung in Bilanz oder Anhang die Trennung zwischen Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer und sonstigen Rückstellungen. Zudem ist gem. IAS 1.60 eine Trennung in kurz- und langfristige Rückstellungen gem. den Voraussetzungen von IAS 1.69 ff. vorzunehmen.

[369] Förschle/Kroner/Heddäus, WPg 1999, 51.

cc) Defined benefit obligation

 

Tz. 176

Bei einer defined benefit obligation ist eine Rückstellung zu passivieren (IAS 19.63) und nur im Falle einer Vermögensüberdeckung ein Vermögenswert zu aktivieren (IAS 19.64). Die Pensionsverpflichtung ist als langfristige Rückstellung auszuweisen. Für den Ausweis eines aktivierungsfähigen Vermögenswerts erscheinen in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Rückflusses sowohl die sonstigen (langfristigen) Finanzanlagen als auch die kurzfristigen finanziellen Vermögenswerte geeignet. Ein separater Ausweis der Pensionsrückstellung ist nicht notwendig, sofern eine Aufschlüsselung des beanspruchten Postens zumindest im Anhang erfolgt.

dd) Verbindlichkeiten

 

Tz. 177

Entsprechen sich steuerliches Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr, sind am Jahresende die Steuerforderungen oder Steuerverbindlichkeiten anzusetzen. In Fällen der Abweichung hängt die Zurechnung von steuerrechtlichen Regelungen ab.[370] Die erfassten Steuerverbindlichkeiten entsprechen i. d. R. der für das abgelaufene Jahr zu erstellenden Steuererklärung bzw. der daraus entstehenden Belastung. Zu den weitergehenden Ausführungen zu tatsächlichen und latenten Steuern vgl. Kapitel 8.

[370] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 26 Rn. 21.

ee) Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen

 

Tz. 178

Die zugehörigen Leasingverbindlichkeiten stellen finanzielle Verbindlichkeiten des Leasingnehmers dar und ziehen infolgedessen die dazugehörigen Angaben nach IFRS 7 nach sich. IAS 17 sieht hierbei nicht unbedingt einen separaten bilanziellen Ausweis in der Bilanz des Leasingnehmers vor. Es ist ebenfalls eine Zusammenfassung unter den sonstigen Verbindlichkeiten möglich.

ff) Finanzielle Verbindlichkeiten

 

Tz. 179

Finanzielle Verbindlichkeiten sind nach IAS 1.54 in der Bilanz mindestens wie folgt auszuweisen, wobei kurzfristige von langfristigen Bestandteilen zu trennen sind:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten
  • Finanzielle Schulden

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