aa) Der Begriff der Beteiligung

 

Tz. 261

§ 271 Abs. 1 HGB definiert die Beteiligung. Diese wird in folgenden Vorschriften des HGB-Bilanzrechts angesprochen:

 

Tz. 262

In ähnlichem Zusammenhang spricht das Gesetz jedoch nicht von Beteiligung, sondern vom "fünften Teil der Anteile" bzw. "zwanzig vom Hundert":

  • § 285 Satz 1 Nr. 11 1. Halbsatz HGB ("fünften Teil der Anteile" – Angabepflicht im Anhang hinsichtlich aller Unternehmensbeteiligungen in dieser Höhe)
  • § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB ("fünfter Teil" – Zusatzangaben im Anhang, wenn in dieser Höhe Anteile an einem nicht von § 313 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB erfassten Unternehmen gehalten werden)
  • § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB ("mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile" – Ausschluss der WP-Gesellschaft, wenn diese an einem Unternehmen beteiligt ist, das mehr als besagte Höhe der Anteile am zu prüfenden Unternehmen hält)
  • § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB ("mehr als zwanzig vom hundert der Anteile" – Ausschluss des Abschlussprüfers, wenn er mehr als 30 % der Einkünfte bezieht, an der die zu prüfende Gesellschaft in dieser Höhe beteiligt ist)
  • § 319 Abs. 4 HGB ("mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte" – Ausschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn [u. a.] einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Gesellschafter besagten Anteil an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt)
  • § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ("mehr als zwanzig vom hundert der Anteile" – Ausschluss des Abschlussprüfers bei einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft, wenn er mehr als 15 % der Einkünfte bezieht, an der die zu prüfende Gesellschaft in dieser Höhe beteiligt ist)
 

Tz. 263

Die reinen Zahlenangaben ohne den Rückgriff auf den Begriff der Beteiligung sind schärfere Anforderungen. Während eine Beteiligung dem Unternehmen dienen muss (vgl. Tz. 269), genügt bei den reinen Zahlenangaben, dass die entsprechende Anteilshöhe erreicht worden ist. Daher gibt es auch in derartigen Fällen keine Zweifelsregelung wie in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB.

bb) Anteile an anderen Unternehmen

 

Tz. 264

§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB enthält Definition des Beteiligungsunternehmens. Sie entspricht nahezu dem Wortlaut von Art. 17 Satz 1 1. Halbsatz der 4. EG-Richtlinie.[511] Während aus dem Kontext der gesamten Rechnungslegungsregeln zwingend die Unternehmenseigenschaft der bilanzierenden Gesellschaft hervorgeht, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte, welche Voraussetzungen an die Existenz eines anderen Unternehmens geknüpft sind. Die herrschende Meinung akzeptiert jede Wirtschaftseinheit, die in abgrenzbarer Weise nach außen in Erscheinung tritt und eigenständige erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, so sie Gegenstand von Anteilen sein kann. Daher sollen als andere Unternehmen Gesellschaften wie Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, die GbR, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, freiberufliche Praxen, Gesellschaften ausländischen Rechts oder unselbstständige Sondervermögen des Privatrechts als anderes Unternehmen in Betracht kommen.[512]Ausgeschlossen sind hingegen Stiftungen jeglicher Art und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einzelkaufleute.[513] Mangels erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sollen auch ideelle Ziele oder Vermögensverwaltung ausscheiden.[514] Bei Joint Ventures (z. B. Bau-ARGE) kommt eine Beteiligung selten in Betracht – nämlich nur, wenn es sich um eine BGB-Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen handelt, bei der es sich um eine dauernde Verbindung handelt (vgl. Tz. 268).[515]

 

Tz. 265

Keine Schwierigkeiten bereitet die Diskussion zum bilanzrechtlichen und konzernrechtlichen Unternehmensbegriff. Diese stellt sich zwar wie in Abs. 2, hat jedoch in § 271 Abs. 1 HGB keine praktische Relevanz und kann daher unterbleiben. Das liegt daran, dass § 271 Abs. 1 HGB Anteile an einem Unternehmen verlangt, sodass eine Beteiligung nur down-stream denkbar ist. Bei § 271 Abs. 1 HGB kann es nur um die Kapitalgesellschaft (bzw. Gesellschaften nach § 264a HGB) als Gesellschaft gehen, die eine Beteiligung hält. Daher kommen Stiftungen oder Einzelkaufleute für § 271 Abs. 1 HGB grundsätzlich nicht in Betracht, weil m...

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