Tz. 375
In der GuV bzw. der Gesamtergebnisrechnung sind Zuführungen zu Rückstellungen bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in den entsprechenden Aufwandsarten, bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens in den entsprechenden Funktionsbereichen zu erfassen. Kann eine Zuordnung nicht sinnvoll vorgenommen werden, scheint auch eine Erfassung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen sachgerecht. Die Auflösung einer Rückstellung ist im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens den sonstigen betrieblichen Erträgen, beim Umsatzkostenverfahren funktionsbezogen zuzuordnen.[679] Der Zinsaufwand aus der Aufzinsung einer zum diskontierten Wert angesetzten langfristigen Rückstellung ist nach IAS 37.60 als Fremdkapitalkosten im Finanzergebnis zu erfassen. Schließlich ist bei unterschiedlichen Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen im selben Geschäftsjahr das Saldierungsverbot des IAS 1.32 zu beachten. Lediglich im Falle von Erstattungsansprüchen nach IAS 37.53 ermöglicht das IASB in der GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung per Wahlrecht eine Nettoerfassung des Aufwands aus der Rückstellungsbildung nach Abzug des Erstattungsbetrags (IAS 37.54).
Tz. 376
Zudem sind nach IAS 1.97 Art und Umfang wesentlicher Aufwendungen und Erträge in der Gesamtergebnisrechnung – unabhängig davon, ob integriert oder zweiteilig – oder im Anhang darzustellen. Entsprechende Angaben können z. B. im Falle einer Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und der Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwendungen (IAS 1.98(b)) sowie sonstiger Auflösungen von Rückstellungen (IAS 1.98(g)) erforderlich werden.
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