Tz. 339

§ 277 Abs. 2 2. Halbsatz HGB sind Abschreibungen, die über die üblichen Abschreibungen hinausgehen, nicht unter § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB, sondern unter § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB auszuweisen.[665] Die Vorschrift hat nur Bedeutung für das Gesamtkostenverfahren.

[665] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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