Tz. 339
§ 277 Abs. 2 2. Halbsatz HGB sind Abschreibungen, die über die üblichen Abschreibungen hinausgehen, nicht unter § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB, sondern unter § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB auszuweisen.[665] Die Vorschrift hat nur Bedeutung für das Gesamtkostenverfahren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen