Tz. 40

IAS 1.54 bildet den Grundstein für den Mindestumfang der Bilanz und schreibt Angaben zu den in Buchst. (a)–(r) aufgezählten Posten vor.

Die Definition der Posten ergibt sich aus den einzelnen Standards.[112] Einzelne Posten der Min­dest­gliederung nach IAS 1.54 können Sachverhalte aus mehreren Standards zusammen­fassen. Die Position im­materielle Vermögenswerte schließt etwa den in IFRS 3 gegenüber IAS 38 spezieller ge­re­gel­ten Geschäfts- und Firmenwert ein und die Sachanlagen enthalten die in IAS 17 gegenüber IAS 16 spezieller geregelten Leasingverhältnisse.[113] Häufig sind diese Posten daher aufzugliedern.

Der von IAS 1.54 vorgesehene Mindestumfang kann sich nach IAS 1.31 reduzieren. Un­we­sent­liche Posten brau­chen nicht gesondert ausgewiesen zu werden, auch wenn sie in IAS 1.54 vorgesehen sind.[114]

Der Mindestumfang wird zugleich durch Ausweispflichten in anderen Standards erwei­tert.[115] Darüber hinaus sind nach IAS 1.55 zusätzliche Posten auszuweisen, wenn das für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist. Diese Rele­vanz bestimmt sich nach der Verkehrserwartung der Abschlussadressaten des Unter­nehmens.

Rechnungsabgrenzungsposten sehen die IFRS nicht als eigenständigen Posten vor. So­weit vergleichbare Posten nach IFRS gebildet werden können, werden sie unter den sonstigen Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen oder im Anhang erläutert.[116]

[112] ADS-Int., Abschnitt 7 Rn. 73.
[113] Mit weiteren Beispielen Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 111 f.
[114] Wüstemann/Koch, in: GroßKo-HGB, Anh. § 315a HGB Rn. 3.
[115] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 94: "Grundgerüst".
[116] Castan, in: Beck HdR, B 200 Rn. 93; Wawrzinek, Beck IFRS-Hdb., § 2 Rn. 307.

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