Tz. 346
Unabhängig davon, welche Form der Erfolgsdarstellung gewählt wird, sind mindestens folgende GuV-Posten separat auszuweisen (IAS 1.81A, .82):
- Umsatzerlöse
- Finanzierungsaufwendungen
- Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
- Steueraufwendungen
- Nachsteuerergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
- Periodenergebnis
Für Erläuterungen zu den einzelnen Posten vgl. Tz. 357 ff.
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