Tz. 64

Auf der Aktivseite wird das Vermögen der Gesellschaft einschließlich seiner Verwendung ausgewiesen. Dabei ist mit dem erworbenen Geschäfts- und Firmenwert ein Posten auszuweisen, der gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB (aufgrund der Fiktion durch den Gesetzgeber) als Vermögensgegenstand gilt.[175] Neben Vermögensgegenständen werden die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erwähnt. Gemeint sind die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten, die eine bloße (vermögenserhöhende) Korrekturhilfe bilden.[176] Vermögenserhöhend sind auch aktive latente Steuern und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung anzusetzen.

 

Tz. 65

Vor dem Anlagevermögen gibt es mit Ausnahme von auf Sondervorschriften wie Art. 53 Abs. 1 EGHGB beruhenden Bilanzierungshilfen keine Posten auszuweisen. Ausstehende Einlagen auf das Gesellschaftskapital dürfen zwar nach der Bruttomethode entsprechend angesetzt werden, jedoch ist seit dem BilMoG die Nettomethode allein zulässig (vgl. Tz. 129).[177] Die Bilanzierungshilfe des § 269 Satz 1 HGB a. F. für die Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs kann seit dem BilMoG ebenfalls nicht mehr ausgewiesen werden.[178] Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB gestattet zwar die Fortführung dieses Postens bei Altfällen, die vor dem 01.01.2010 liegen müssen. Dieser Posten muss gem. § 282 HGB a. F. innerhalb von vier Jahren abgeschrieben werden, was bei einem erstmaligen Ansatz für 2009 zur Abschreibung des letzten Viertels mit Ablauf des 31.12.2013 geführt hat.

[175] Schülke, DStR 2010, 992 (994).
[176] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, Kapitel XI, Abschnitt 1; Tiedchen, in: HdJ,  II/11 Rn. 35 f.
[177] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 18; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 15 f.
[178] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 19.

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