Tz. 261

§ 271 Abs. 1 HGB definiert die Beteiligung. Diese wird in folgenden Vorschriften des HGB-Bilanzrechts angesprochen:

 

Tz. 262

In ähnlichem Zusammenhang spricht das Gesetz jedoch nicht von Beteiligung, sondern vom "fünften Teil der Anteile" bzw. "zwanzig vom Hundert":

  • § 285 Satz 1 Nr. 11 1. Halbsatz HGB ("fünften Teil der Anteile" – Angabepflicht im Anhang hinsichtlich aller Unternehmensbeteiligungen in dieser Höhe)
  • § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB ("fünfter Teil" – Zusatzangaben im Anhang, wenn in dieser Höhe Anteile an einem nicht von § 313 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB erfassten Unternehmen gehalten werden)
  • § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB ("mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile" – Ausschluss der WP-Gesellschaft, wenn diese an einem Unternehmen beteiligt ist, das mehr als besagte Höhe der Anteile am zu prüfenden Unternehmen hält)
  • § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB ("mehr als zwanzig vom hundert der Anteile" – Ausschluss des Abschlussprüfers, wenn er mehr als 30 % der Einkünfte bezieht, an der die zu prüfende Gesellschaft in dieser Höhe beteiligt ist)
  • § 319 Abs. 4 HGB ("mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte" – Ausschluss der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn [u. a.] einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Gesellschafter besagten Anteil an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt)
  • § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ("mehr als zwanzig vom hundert der Anteile" – Ausschluss des Abschlussprüfers bei einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft, wenn er mehr als 15 % der Einkünfte bezieht, an der die zu prüfende Gesellschaft in dieser Höhe beteiligt ist)
 

Tz. 263

Die reinen Zahlenangaben ohne den Rückgriff auf den Begriff der Beteiligung sind schärfere Anforderungen. Während eine Beteiligung dem Unternehmen dienen muss (vgl. Tz. 269), genügt bei den reinen Zahlenangaben, dass die entsprechende Anteilshöhe erreicht worden ist. Daher gibt es auch in derartigen Fällen keine Zweifelsregelung wie in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB.

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