Tz. 160

Immaterielle Vermögenswerte, die zur längerfristigen Nutzung gehalten werden, sind im Einklang mit IAS 1.68(c) getrennt von den anderen (physischen) Gütern auszuweisen. Gemäß IAS 38.119 ist eine vertiefende Untergliederung, wahlweise in der Bilanz oder im Anhang, vorzunehmen.

Für eine Untergliederung könnten nach IAS 38 folgende Posten u. a. herangezogen werden:

  • Warenzeichen
  • Lizenen
  • Copyrights
  • Rezepturen
  • In Entwicklung befindliche immaterielle Vermögenswerte
 

Tz. 161

Die Gruppen immaterieller Vermögenswerte können bei Bedarf weiter aufgegliedert werden. Lizenzen, Prototypen und Warenzeichen sind i. d. R. als langfristig auszuweisen, wohingegen Emissionsrechte zumeist als kurzfristig einzustufen sind. Wir verweisen auf die Erläuterungen zur Einteilung nach Fristigkeiten gemäß IAS 1.

 

Tz. 162

Grundsätzlich ist das Mindestgliederungsschema der Bilanz in IAS 1.54 nicht abschließend. Zusätzliche Posten können nach IAS 1.55 aufgenommen werden, sofern diese für das Verständnis der finanziellen Situation des Unternehmens nützlich sind.

 

Tz. 163

Ein saldierter Ausweis von Vermögenswerten und Schulden ist gem. IAS 1.32 generell unzulässig (Saldierungsverbot). Für Finanzinstrumente besteht eine Ausnahme vom Saldierungsverbot, wenn in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

  • ein gegenwärtiges, durchsetzbares Recht (legally enforceable right) auf Aufrechnung vorliegt (IAS 32.42(a)) und
  • das Unternehmen einen Ausgleich auf Nettobasis (settle on a net basis) anstrebt oder die zeitgleiche Realisierung von finanziellem Vermögenswert und Verbindlichkeit beabsichtigt (IAS 32.42(b)).

Ein gegenwärtig durchsetzbares Recht erfordert einen rechtlichen Anspruch zur Aufrechnung (objektives Kriterium) während die Absicht auf einen Nettoausgleich von der Intention des Unternehmens abhängt (subjektives Kriterium).[368]

[368] Zur Saldierung finanzieller Vermögenswerte und Schulden vgl. Freiberg/Lukat, PiR 2013, 113 (113 ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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