Tz. 11

Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit sind zulässig, wenn besondere Umstände in Ausnahmefällen diese erforderlich machen. Sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Abweichungen sind aus gewichtigen Gründen gerechtfertigt. Das soll vorliegen, wenn sich Bedingungen im Unternehmensumfeld oder den wirtschaftlichen Verhältnissen grundlegend geändert haben. Der Wortlaut von § 265 Abs. 1 Satz 1 HGB ist so zu verstehen, dass besondere Umstände auftreten und deshalb die Änderung der Darstellungsform erforderlich ist (d. h. nicht jeder besondere Umstand berechtigt zur Änderung).[13]Typische Beispielsfälle sind:[14]

  • Wechsel des Hauptgesellschafters und Anpassung an konzerneinheitlich ausgeübte Ausweiswahlrechte
  • Änderungen im Produktionsprogramm und Leistungsspektrum
  • Stärkere internationale Ausrichtung
  • Zunehmende oder abnehmende Bedeutung einzelner Posten
  • Geänderte Rechtslage, Rechtsprechung bzw. IDW-Vorgaben
  • Folgen einer Fehlerkorrektur

Die h. M. will kein Wahlrecht, sondern mit Blick auf die Erforderlichkeit der Abweichung einen Zwang zur abweichenden Darstellung annehmen.[15]

[13] Hütten/Lorson, in: HdR, § 265 HGB Rn. 17; Kirsch, in: Bonner HdR, § 265 HGB Rn. 66; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 5.
[14] Siehe auch ADS, § 265 HGB Rn. 20; Korth, in: KK-RechnR, § 265 HGB Rn. 9; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 5; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 8.
[15] ADS, § 265 HGB Rn. 17; Hütten/Lorson, in: HdR, § 265 HGB Rn. 21; Kirsch, in: Bonner HdR, § 265 HGB Rn. 67; Winkeljohann/Büssow, in: BeckBilKo, § 265 HGB Rn. 3; i.Erg. auch Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 5; z. T. kritisch Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 7, 9.

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