Tz. 393

§ 276 Satz 1 HGB beruht auf Art. 27a, c der 4. EG-Richtlinie. § 276 Satz 2 HGB wurde durch das MicroBilG eingeführt und ist eine Folge von § 275 Abs. 5 HGB. Durch das BilRUG wurde § 276 Satz 2 HGB a. F. gestrichen, weil er für Kleinstkapitalgesellschaften die Erläuterungen zu den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen entbehrlich machte. Derartige Erträge und Aufwendungen müssen seit dem BilRUG nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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