Tz. 331

§ 277 HGB enthält Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV. Die Vorschrift beruht auf Vorgaben in verschiedenen Artikeln der 4. EG-Richtlinie.[647] Prinzipiell ist die Vorschrift nur auf Kapitalgesellschaften bzw. gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften anzuwenden. Jedoch kann sich aus der Anwendung von § 277 HGB auch ein GoB ergeben, sodass dieser ggf. gem. § 243 HGB auch für Einzelkaufleute und gesetzestypische Personengesellschaften zu beachten wäre.[648] Machen Kleinstkapitalgesellschaften von § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch, ist im Wesentlichen nur die Definition der Umsatzerlöse von Bedeutung.[649]

[647] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 2.
[648] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 3.
[649] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 277 HGB Rn. 3.

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