Tz. 284

§ 275 HGB regelt die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die GuV bildet mit Bilanz und Anhang den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Während Bilanz und Anhang die Vermögens- und Finanzlage zeigen, zeigt die GuV die Ertragslage.[558] Die Bilanz als Zeitpunktrechnung weist ein eher statisches Element auf, während die GuV als Zeitraumrechnung ein eher dynamisches Element aufweist.[559] Unabhängig vom gewählten Verfahren steht am Ende ein Jahresfehlbetrag oder ein Jahresüberschuss. Für die externe Bilanzanalyse zeigt sich anhand der GuV, wie die Unternehmung im betreffenden Geschäftsjahr gewirtschaftet hat.[560] Gleichwohl sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten, d. h. die §§ 246 ff., 252 ff. HGB sind auch hier anwendbar.[561]

 

Tz. 285

Im Gesellschaftsrecht wird an verschiedenen Stellen Bezug auf den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag genommen. § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG billigt den Gesellschaftern einen Anspruch auf den Jahresgewinn zu. § 58 Abs. 1, Abs. 2 AktG nimmt den Jahresüberschuss als Maßstab zur Kompetenzteilung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens. Vorstand und Aufsichtsrat müssen den Aktionären wenigstens die Hälfte des Jahresgewinns zur Ausschüttung anbieten; sie haben aber auch die Möglichkeit, wenigstens die Hälfte des Jahresgewinns in Gewinnrücklagen einzustellen, deren Auflösung die Hauptversammlung (anders als die Gesellschafterversammlung in der GmbH) nicht erzwingen kann. Der Jahresfehlbetrag ist in § 150 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 AktG erwähnt. Nur zu dessen Ausgleich darf die Kapitalrücklage § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB aufgelöst werden. §§ 301, 302 AktG lassen im Vertragskonzern nur die Ausschüttung des Jahresüberschusses zu bzw. zwingen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags. Der Gewinn bzw. Zins bei typisch stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen beruht auf einem bereinigten Jahreserfolg – d. h. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Gesellschaft werden um Herausnahme bestimmter Posten der GuV korrigiert.

[558] ADS, § 275 HGB Rn. 17; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 4.
[559] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, Kapitel XII Abschnitt 1.
[560] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 4; Kessler/Freisleben, in: MüKo-BilR, § 275 HGB Rn. 2.
[561] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 5.

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