Tz. 256

§ 271 HGB definiert die Begriffe "Beteiligung" und "verbundene Unternehmen" für Zwecke des Bilanzrechts, weil vielfach Vorschriften des dritten HGB-Buches diese Begriffe gebrauchen.[494] Derartige Rechtsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen können erhebliche Risiken hervorrufen.[495] Deren Kenntnis ist zur richtigen Einordnung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedeutend. Der Bilanzleser soll diese wirtschaftlichen Verflechtungen erkennen können.[496] § 271 Abs. 1 HGB setzt Art. 17 Satz 2 der 4. EG-Richtlinie um. In diesem Zuge wurde die einst normierte Zweifelsregelung jetzt in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB von 25 % auf 20 % heruntergesetzt.[497] § 271 Abs. 2 HGB definiert "verbundene Unternehmen" für das Bilanzrecht und setzt sich dadurch vom Begriff der verbundenen Unternehmen des Konzernrechts (§ 15 AktG) ab[498]. Wegen der geringeren Einflussmöglichkeit ist eine Beteiligung nur in gerader Linie denkbar, während verbundene Unternehmen auch horizontale Querverbindungen erfassen.[499] Es gibt also drei Möglichkeiten: Ausschließlich Beteiligung, ausschließlich verbundene Unternehmen oder die Konstellation entspricht sowohl der Beteiligung als auch dem verbundenen Unternehmen. Dann sind die Regeln zu den verbundenen Unternehmen vorrangig.[500]

[494] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 271 HGB Rn. 1.
[495] Reiner, in: MüKo-HGB, § 271 HGB Rn. 3.
[496] Kropff, in: MüKo-BilR, § 271 HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, § 271 HGB Rn. 1.
[497] Kropff, in: MüKo-BilR, § 271 HGB Rn. 4.
[498] Kritisch dazu: Kropff, in: MüKo-BilR, § 271 HGB Rn. 5; Beispiel für die Relevanz dieses Umstands: BGH v. 3.6.2004, X R 104/03, BGHZ 159, 234.
[499] Reiner, in: MüKo-HGB, § 271 HGB Rn. 1.
[500] Reiner, in: MüKo-HGB, § 271 HGB Rn. 1.

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