Tz. 256
§ 271 HGB definiert die Begriffe "Beteiligung" und "verbundene Unternehmen" für Zwecke des Bilanzrechts, weil vielfach Vorschriften des dritten HGB-Buches diese Begriffe gebrauchen.[494] Derartige Rechtsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen können erhebliche Risiken hervorrufen.[495] Deren Kenntnis ist zur richtigen Einordnung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedeutend. Der Bilanzleser soll diese wirtschaftlichen Verflechtungen erkennen können.[496] § 271 Abs. 1 HGB setzt Art. 17 Satz 2 der 4. EG-Richtlinie um. In diesem Zuge wurde die einst normierte Zweifelsregelung jetzt in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB von 25 % auf 20 % heruntergesetzt.[497] § 271 Abs. 2 HGB definiert "verbundene Unternehmen" für das Bilanzrecht und setzt sich dadurch vom Begriff der verbundenen Unternehmen des Konzernrechts (§ 15 AktG) ab[498]. Wegen der geringeren Einflussmöglichkeit ist eine Beteiligung nur in gerader Linie denkbar, während verbundene Unternehmen auch horizontale Querverbindungen erfassen.[499] Es gibt also drei Möglichkeiten: Ausschließlich Beteiligung, ausschließlich verbundene Unternehmen oder die Konstellation entspricht sowohl der Beteiligung als auch dem verbundenen Unternehmen. Dann sind die Regeln zu den verbundenen Unternehmen vorrangig.[500]
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