Tz. 181

§ 268 HGB regelt in den Absätzen 1 bis 6 den Ausweis einzelner Bilanzposten; in Absatz 7 wird § 251 HGB ergänzt und in Absatz 8 findet sich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsvorschrift, die als außerbilanzielle Ausschüttungssperre bezeichnet wird.[371] Während mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zwingend die Vorschrift anwenden müssen, stehen Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 zur Disposition für kleine Kapitalgesellschaften (vgl. § 274a HGB). Das gilt nicht für kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, weil es sich bei diesen immer um große Kapitalgesellschaften handelt. Statt § 268 Abs. 2, Abs. 7 HGB gelten für diese aber §§ 340a Abs. 2 Satz 2341a Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Tz. 182

Durch das BilRUG wurde § 268 Abs. 2 HGB gestrichen, der die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang verlangt hat. Stattdessen sind diese Darstellungen nunmehr ohne Wahlrecht dem Anhang zugewiesen (vgl. § 284 Abs. 3 HGB n. F.).[372] § 268 Abs. 7 HGB ist insoweit geändert worden, als die Vorschrift gegenüber der bisherigen Fassung präzisiert worden ist und außerdem die Wahlmöglichkeit zwischen Bezeichnung der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang zwingend zugunsten einer Anhangsangabe aufgegeben hat.

[371] von der Laage, WM 2012, 1322 (1323).
[372] RefE BilRUG, 69, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_BilanzRichtlinieUmsetzungsGesetz.pdf;jsessionid= 7AB8188BA18B6DB3DB71B5468C2E2E81.1_cid297?__blob=publicationFile&v= 6, abgerufen am 17.02.2016.

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