aa) Konkrete Vorschriften für die GuV Gliederung

 

Tz. 346

Unabhängig davon, welche Form der Erfolgsdarstellung gewählt wird, sind mindestens folgende GuV-Posten separat auszuweisen (IAS 1.81A, .82):

  • Umsatzerlöse
  • Finanzierungsaufwendungen
  • Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden
  • Steueraufwendungen
  • Nachsteuerergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen
  • Periodenergebnis

Für Erläuterungen zu den einzelnen Posten vgl. Tz. 357 ff.

bb) Angaben, die wahlweise im Anhang oder der GuV zu erfolgen haben

 

Tz. 347

Die Aufwandsgliederung ist nach dem Umsatz- oder dem Gesamtkostenverfahren vorzunehmen, wobei die Darstellung entweder in der GuV oder im Anhang erfolgen kann; die Darstellung in der GuV wird empfohlen (IAS 1.99–.100). Es ist das Verfahren anzuwenden, das unternehmensspezifisch die verlässlicheren und relevanteren Informationen liefert (IAS 1.99, .105). Bei Wahl für das Umsatzkostenverfahren sind zusätzliche Informationen zu den Aufwandsarten anzugeben, insbesondere zu Abschreibungen und Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 1.104).

cc) Konkrete Vorschriften für die Gliederung des sonstigen Ergebnisses

 

Tz. 348

Die Darstellung der Posten des sonstigen Ergebnisses erfolgt separat nach Art und getrennt nach Posten, die keiner Umgliederung und die ggf. einer späteren Umgliederung in die GuV unterliegen (IAS 1.82 A(a)). Ebenso sind Anteile am sonstigen Ergebnis, die auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfallen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden getrennt nach Posten, die keiner und die ggf. einer Umgliederung in die GuV unterliegen, jeweils in einer Summe separat auszuweisen (IAS 1.82 A(b)).

dd) Angaben, die wahlweise im Anhang oder im sonstigen Ergebnis zu erfolgen haben

 

Tz. 349

Die den einzelnen Posten des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umklassifizierungsbeträge, zuzuordnenden Ertragsteuern sind entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben (IAS 1.90). Ferner können die Posten netto oder brutto in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden. Bei Wahl für den Bruttoausweis ist die Summe der auf die Posten des sonstigen Ergebnisses entfallenden Ertragsteuern in den Unterkategorien (Posten des sonstigen Ergebnisses, die keiner Umgliederung unterliegen, und Posten des sonstigen Ergebnisses, die ggf. einer Umgliederung unterliegen) als Gesamtbetrag abzuziehen (IAS 1.91).

Ferner sind die Umklassifizierungsbeträge entweder im sonstigen Ergebnis oder im Anhang darzustellen (IAS 1.94). Bei Darstellung im Anhang sind die Posten des sonstigen Ergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung nach Berücksichtigung der Umklassifizierungsbeträge auszuweisen (IAS 1.94).

ee) Ergänzende Vorschriften für die Gesamtergebnisrechnung

 

Tz. 350

Die verpflichtend vorgeschriebenen Mindestangaben in der Gesamtergebnisrechnung sind relativ gering. Zur Verbesserung des Verständnisses der Ertragslage und der Prognose künftiger Erfolge sind daher zusätzlich relevante Posten, Überschriften und Zwischensummen zu bilden, die die Unterschiede der Erfolgsbestandteile bezüglich Häufigkeit, Erfolgspotenzial und Vorhersagbarkeit verdeutlichen (IAS 1.85, .86). Entscheidet sich ein Unternehmen für den Ausweis von Zwischensummen, haben diese aus Posten mit gemäß den IFRS angesetzten und bewerteten Beträgen zu bestehen und sind so darzustellen, dass klar erkennbar ist, aus welchen Posten sie sich zusammensetzen. Ferner unterliegt der Ausweis von Zwischensummen dem Stetigkeitsgebot und sie dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die nach IFRS verpflichtend auszuweisenden Zwischensummen und Summen (IAS 1.85A). Schließlich muss eine Abstimmung zwischen den zusätzlich ausgewiesenen Posten sowie Zwischensummen und den verpflichtend vorgeschriebenen möglich sein (IAS 1.85B). Entscheidet sich ein Unternehmen in diesem Zusammenhang für den Ausweis des Betriebsergebnisses, soll dieses sämtliche Erfolgsposten beinhalten, die betrieblicher Art sind. Unangemessen ist aus Sicht des Boards das Ausschließen von Aufwandsposten aufgrund ihres unregelmäßigen oder seltenen Anfalls, wie z. B. Wertminderungen oder Restrukturierungsaufwand, oder ihrer Zahlungsunwirksamkeit, wie z. B. Abschreibungen (IAS 1.BC56).

 

Tz. 351

Wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten sind zudem entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang nach Art und Betrag gesondert anzugeben (IAS 1.97). Als Beispiele für wesentliche Erfolgsposten werden Wertminderungen von Vermögenswerten, Wertaufholungen, Restrukturierungsaufwendungen, Veräußerungserlöse langfristiger Vermögenswerte und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen genannt (IAS 1.98).Des Weiteren enthalten die einzelnen IFRS spezifische Angabepflichten.

 

Tz. 352

Der Ausweis außerordentlicher Posten in der GuV, im sonstigen Ergebnis sowie im Anhang ist untersagt (IAS 1.87). Ein gesonderter Ausweis ist nach Auffassung des IASB nicht zu rechtfertigen, da die Posten, die typischerweise als außerordentlich bezeichnet werden, unter das normale Geschäftsrisiko fallen; bei Wesentlichkeit unterliegen sie den generellen Angabepflichten des IAS 1.97 (IAS 1.BC63).

 

Tz. 353

Im Konzernabschluss ist im Rahmen einer Erfolgszuordnung zudem der Anteil des Periodenergebnisses und des Gesamtergebnisses darzustellen, der den nicht beherrschenden Anteils...

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