Tz. 37
IAS 1.54 regelt, welche Informationen in der Bilanz darzustellen sind und welche Posten in der Bilanz getrennt auszuweisen sind. Daneben gelten für die Darstellung und den Ausweis die allgemeinen Darstellungsgrundsätze, die in den IAS 1. 30–.31 und IAS 1.55–.59 konkretisiert werden: Unwesentliche Posten sind nach IAS 1.31 wegzulassen, auch wenn sie in IAS 1.54 aufgeführt sind. Zusätzliche Posten sind auszuweisen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist (IAS 1.55 und .57 Satz 3 Buchst. a). Kriterien dieser Relevanz regelt deklaratorisch IAS 1.58. Gesondert auszuweisen sind Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die nach der Art und der Liquidität oder der Funktion im Unternehmen für die Abschlussadressaten von besonderem Interesse sind sowie Schulden, die wegen ihres Betrags, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes aus dem gleichen Grund einen gesonderten Ausweis erwarten lassen.[97] IAS 1.59 konkretisiert diese Kriterien bezogen auf die Bewertung. Innerhalb eines gesondert ausgewiesenen Postens sollen einheitliche Bewertungsgrundlagen Anwendung finden. Vermögenswerte für die unterschiedliche Bewertungsgrundlagen Anwendung finden, sollen in gesonderten Posten ausgewiesen werden.[98]
IAS 1.57 stellt schließlich klar, dass die in IAS 1.54 enthaltene Aufzählung weder die Reihenfolge der Darstellung noch die Gliederung der Bilanz vorschreiben. Die IFRS schreiben keine einheitliche Bilanzgliederung sondern nur Gliederungsgrundsätze vor.[99]
Zumindest eine einheitliche Struktur der Bilanz geben die IAS 1.60 und .64 vor. Diese Standards regeln für Vermögenswerte und Schulden vorrangig eine Gliederung nach der Fristigkeit und ausnahmsweise nach der Liquidität oder gemischt nach Fristigkeit und Liquidität. Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss, dessen Bilanz nach § 266 HGB gegliedert wird, unterscheidet auf der Aktivseite mit den Kategorien Anlage- und Umlaufvermögen nach der Liquidität und nicht nach der Fristigkeit.[100] Daraus folgt, dass trotz der Freiheiten, die die IFRS bei der Gliederung gewähren, eine Gliederung entsprechend § 266 HGB nur ausnahmsweise (vgl. Tz. 38) mit IAS 1.60 vereinbar ist.
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