Tz. 37

IAS 1.54 regelt, welche Informationen in der Bilanz darzustellen sind und welche Posten in der Bilanz getrennt aus­zu­weisen sind. Daneben gelten für die Darstellung und den Ausweis die allgemeinen Darstellungsgrundsätze, die in den IAS 1. 30–.31 und IAS 1.55–.59 kon­kre­tisiert werden: Unwesentliche Posten sind nach IAS 1.31 wegzulassen, auch wenn sie in IAS 1.54 aufgeführt sind. Zu­sätzliche Posten sind aus­zu­weisen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Fi­nanz­lage des Unterneh­mens relevant ist (IAS 1.55 und .57 Satz 3 Buchst. a). Kriterien dieser Relevanz regelt deklara­torisch IAS 1.58. Gesondert auszuwei­sen sind Ver­mö­genswerte oder Gruppen von Ver­mögens­werten, die nach der Art und der Li­quidität oder der Funktion im Unternehmen für die Abschluss­adres­saten von besonderem Inte­res­se sind sowie Schulden, die wegen ihres Betrags, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes aus dem gleichen Grund einen gesonderten Ausweis erwarten lassen.[97] IAS 1.59 konkretisiert diese Kriterien be­zogen auf die Bewertung. Innerhalb eines gesondert ausgewiesenen Postens sollen ein­heitliche Bewertungsgrundlagen Anwendung finden. Vermögenswerte für die unter­schied­liche Bewer­tungsgrundlagen Anwen­dung finden, sollen in gesonderten Posten ausgewiesen wer­den.[98]

IAS 1.57 stellt schließlich klar, dass die in IAS 1.54 enthaltene Aufzählung weder die Reihen­folge der Dar­stel­lung noch die Gliederung der Bilanz vorschreiben. Die IFRS schreiben keine einheitliche Bilanzgliederung sondern nur Gliederungsgrundsätze vor.[99]

Zumindest eine einheitliche Struktur der Bilanz geben die IAS 1.60 und .64 vor. Diese Stan­dards regeln für Ver­mö­gens­werte und Schulden vorrangig eine Gliederung nach der Fris­tigkeit und aus­nahms­weise nach der Liquidität oder gemischt nach Fristigkeit und Liquidität. Ein han­dels­rechtlicher Jahresabschluss, dessen Bilanz nach § 266 HGB gegliedert wird, unterscheidet auf der Aktiv­seite mit den Kategorien Anlage- und Umlaufvermögen nach der Liquidität und nicht nach der Fristigkeit.[100] Daraus folgt, dass trotz der Freiheiten, die die IFRS bei der Gliederung gewähren, eine Glie­derung entsprechend § 266 HGB nur ausnahmsweise (vgl. Tz. 38) mit IAS 1.60 vereinbar ist.

[97] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 116.
[98] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 117 mit dem Beispiel der Vorratsbewertung.
[99] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 88.
[100] So auch DSR-RIC 1.35 und Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 89.

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