Tz. 260
Insbesondere § 271 Abs. 2 HGB gilt als missglückt.[505] Die Vorschrift definiert verbundene Unternehmen anders als §§ 15 ff. AktG. Seither hat es immer wieder Diskussion um die Anwendung des aktienrechtlichen Begriffs der verbundenen Unternehmen im Bilanzrecht gegeben.[506] Kardinalproblem ist, dass § 271 Abs. 2 HGB verbundene Unternehmen nur vorsieht, wenn die abhängige Gesellschaft in den Konzernabschluss des herrschenden Unternehmens einzubeziehen ist. Einen Konzernabschluss müssen aber nur Gesellschaften im Sinne von §§ 264, 264a HGB aufstellen.[507] Vielfach nimmt das HGB-Bilanzrecht auf verbundene Unternehmen Bezug, so insbesondere beim Beteiligungs-, Forderungs- und Verbindlichkeitsausweis in § 266 HGB sowie bei der Unzulässigkeit der Abschlussprüfung (vgl. § 319; 319a HGB). Trotz wirtschaftlich gleichartiger Risiken, kommt man für vergleichbare Sachverhalte zu unterschiedlichen Lösungen, was mit dem Begriff der verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG zu vermeiden wäre.
BEISPIEL
Die T-AG ist zu 100 % Gesellschafterin der E-AG. Die T-GmbH ist zu 100 % Gesellschafterin der E-GmbH. Sowohl die T-AG als auch die E-AG stehen im Mehrheitsbesitz einer gesetzestypischen deutschen OHG bzw. KG oder russischen Gesellschaft. Verbundenheit zwischen T-AG und E-AG bzw. T-GmbH und E-GmbH ist zwar zu bejahen, jedoch nicht zwischen T-AG/E-AG und T-GmbH/E-GmbH.[508] Das wäre anders, würde Konzernspitze eine Gesellschaft gem. §§ 264, 264a HGB sein. Trotz vergleichbarer Risiken sind daher Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der T-AG/E-AG und T-GmbH/E-GmbH nicht als solche unter verbundenen Unternehmen auszuweisen. Ebenfalls kann ein Abschlussprüfer ohne Verstoß gegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 HGB sowohl die T-AG als auch die T-GmbH prüfen.
Die Rechtsprechung hat sich ausdrücklich zu unterschiedlichen Konzepten für das Aktienrecht und für das Bilanzrecht bekannt[509] und der Gesetzgeber sieht derzeit keinen Handlungsbedarf an einer Änderung der Lage.[510]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen