Tz. 397

§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zu, dass diese bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die folgenden Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen:

  • Umsatzerlöse
  • Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  • Andere aktivierte Eigenleistungen
  • Sonstige betriebliche Erträge
  • Materialaufwand
 

Tz. 398

§ 276 Satz 1 HGB lässt es für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften zu, dass diese bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die folgenden Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen:

  • Umsatzerlöse
  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  • Bruttoergebnis vom Umsatz
  • Sonstige betriebliche Erträge
 

Tz. 399

Machen kleine und mittelgroße Gesellschaften vom Wahlrecht des § 276 Satz 1 HGB Gebrauch, verliert die GuV erheblich an Aussagekraft.[686] In der AG gewährt § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG den Aktionären, dass ihnen in der Hauptversammlung eine ungekürzte GuV vorgelegt wird. GmbH-Gesellschafter haben dieses Recht nicht; sie können aber von ihrem Informationsrecht gem. § 51a GmbHG Gebrauch machen und dadurch die Bedeutung von § 276 Satz 1 HGB einschränken.[687] Letztlich läuft es bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften darauf hinaus, dass diese die GuV in zwei Varianten aufstellen müssen: Zur Vorlage gegenüber den Gesellschaftern bzw. zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern müssen sie eine GuV erstellen, die § 275 Abs. 2, Abs. 3 HGB entspricht. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses verwenden sie die GuV gem. § 276 Satz 1 HGB, soweit Detailinformationen nicht nach außen dringen sollen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften genügt die Aufstellung einer GuV, die § 275 Abs. 2, Abs. 3 HGB entspricht, um die Informations- und Vorlagepflichten gegenüber den Gesellschaftern zu erfüllen. Eine GuV im Sinne von § 276 Satz 1 HGB muss nicht aufgestellt werden, weil man z. B. auf die Offenlegung verzichten darf (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die GmbH-Gesellschafter können aber weder in der Satzung noch durch Beschluss auf die Auskunft zu Details in der GuV verzichten (§ 51a Abs. 3 GmbHG).

 

Tz. 400

§ 276 Satz 2 HGB n. F. regelt für Kleinstkapitalgesellschaften (vgl. § 267a HGB), dass diese nicht von § 276 Satz 1 HGB Gebrauch machen können, wenn sie bereits von § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch gemacht haben.

[686] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 276 HGB Rn. 7; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 465.
[687] Kessler/Freisleben, in: MüKo-BilR, § 276 HGB Rn. 10.

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