a) Allgemeines

 

Tz. 56

Die Bilanz zur Ermittlung einer Überschuldung gem. § 19 InsO kann hingegen nicht § 266 HGB folgen.[161] Bei ihr geht es um die (tatsächliche) Wertermittlung mit Blick auf das vom Rechtsträger betriebene Unternehmen.

[161] Förschle/Hoffmann, in: Winkeljohann u. a., Sonderbilanzen, P 83.

b) Formelle Anforderungen

 

Tz. 57

Gem. § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Bilanz in Kontoform aufzustellen. Wie diese Kontoform gehandhabt wird, ist gleichgültig. Es ist der Gesellschaft überlassen, ob sie in Form eines T-Kontos oder untereinander oder auf zwei Seiten gliedert.[162] Unzulässig ist jedoch die Staffelform mit der Möglichkeit der Bildung von Zwischensummen.[163] Das gilt selbst dann, wenn durch Staffelform die Informationsvermittlung verbessert würde.[164] Hingegen können Kaufleute, die nicht § 266 HGB unterworfen sind, auf die Staffelform zurückgreifen.[165] § 330 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 HGB ermächtigt das BMJ, durch Formblatt-VO von der Kontoform abzuweichen.

[162] Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in: HdR, § 266 HGB Rn. 6; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 10; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 8.
[163] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 10; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 8; Schubert/Krämer, in: BeckBilKo, § 266 HGB Rn. 5; Merkt, Kommentar zu § 266 HGB, in: Hopt/Merkt, Bilanzrecht: § 238–342e HGB mit Bezügen zu den IFRS, 2. Aufl., München 2012, Rn. 1.
[164] ADS, § 266 HGB Rn. 1.
[165] ADS, § 266 HGB Rn. 1.

c) Gesonderte Anwendungsbereiche

 

Tz. 58

§ 266 Abs. 1 Satz 2 HGB schreibt für mittelgroße und große Gesellschaften den gesonderten Ausweis aller in § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB genannten Posten vor.[166] Dabei ist die vorgegebene Reihenfolge zu beachten.[167] Daraus ergibt sich, dass § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB vornehmlich die mittelgroßen und großen Gesellschaften im Blick hat, während zugunsten kleiner Gesellschaften und Kleinstgesellschaften erhebliche Vereinfachungen in § 266 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB statuiert sind.

 

Tz. 59

Kleinen Kapitalgesellschaften ist gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB die Aufstellung einer verkürzten Bilanz gestattet, die sich allein auf die in § 266 Abs. 2, Abs. 3 HGB bezeichneten Posten mit Buchstaben und römischen Zahlen beschränkt. Auch wenn § 37w Abs. 3 Satz 2 WpHG für den Halbjahresabschluss pauschal eine "verkürzte Bilanz" genügen lässt, ist damit eine solche gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB gemeint. Gleichwohl entbindet § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht von der Beachtung der in § 265 HGB aufgestellten Prinzipien. Auch das Gebot des true-and-fair-view des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB muss trotz verkürzter Bilanz beachtet werden. Bislang waren andere Spezialregelungen trotz verkürzter Bilanz zu beachten – so z. B. § 42 Abs. 3 GmbHG zum gesonderten Ausweis von aufsteigenden Darlehen bei einer GmbH.[168]

 

Tz. 60

Die verkürzte Bilanz führt jedoch im Gesellschaftsrecht z. T. zu Problemen. § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG gewährleistet jedem Aktionär das Recht, dass ihm in der Hauptversammlung ein vollständiger Jahresabschluss vorgelegt wird, auch wenn von den Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB (Anm.: die Gesetzesverfasser meinen Satz 3) Gebrauch gemacht worden ist. Stellt eine AG nur einen verkürzten Jahresabschluss auf, muss sie gleichwohl noch für ihre Aktionäre einen (zweiten) vollständigen Jahresabschluss bereithalten.[169] § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG steht auch nicht zur Disposition durch entsprechende Ausgestaltung der Satzung. Hingegen fallen die Erleichterungen nach § 274a HGB (insbesondere der Ansatz latenter Steuern) nicht unter § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG.[170] § 51a GmbHG bzw. § 166 HGB in der Kapitalgesellschaft & Co. KG sind nicht so weitreichend – es können sich aber entsprechende Auskunftsrechte aus der Satzung ergeben.[171]

 

Tz. 61

Mit Recht wird durch § 266 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 HGB eine bedenkliche Einschränkung des Informationsgehaltes beklagt.[172] § 42 Abs. 3 Satz 3 GmbHG i. d. F. des RefE BilRUG hätte den Informationsgehalt weiter eingeschränkt, ist aber nicht Gesetz geworden.

 

Tz. 62

Keine Diskussion findet sich zu der Frage, wer über die Aufstellung eines verkürzten Jahresabschlusses entscheidet. Es erscheint ausgeschlossen, in der Entscheidung über einen verkürzten Jahresabschluss eine konstituierende Grundlage der Gesellschaft zu erkennen. Daher bedarf es keiner entsprechenden Satzungsregelung. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass die Satzungsregelung variabel ausgestaltet sein müsste – je nach dem, ob es sich um eine kleine oder gar Kleinstgesellschaft bzw. mittelgroße und große Gesellschaft handelt. Wegen der Satzungsfreiheit im GmbH-Recht ist jedoch eine Regelung zu der Frage im GmbH-Recht immerhin möglich. In allen anderen Fällen erscheint die Sichtweise denkbar, dass das Wahlrecht des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB auch bei der Feststellung keine Rolle spielt. Das zur Feststellung befugte Organ (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) muss den Jahresabschluss zwar nicht so akzeptieren, wie er vom Geschäftsführungsorgan (Vorstand, Geschäftsführer) vorgeschlagen worden ist, kann jedoch nicht darauf einwirken, ob eine vollständ...

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