a) Ausweis- und Gliederungsprinzipien
Tz. 37
IAS 1.54 regelt, welche Informationen in der Bilanz darzustellen sind und welche Posten in der Bilanz getrennt auszuweisen sind. Daneben gelten für die Darstellung und den Ausweis die allgemeinen Darstellungsgrundsätze, die in den IAS 1. 30–.31 und IAS 1.55–.59 konkretisiert werden: Unwesentliche Posten sind nach IAS 1.31 wegzulassen, auch wenn sie in IAS 1.54 aufgeführt sind. Zusätzliche Posten sind auszuweisen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist (IAS 1.55 und .57 Satz 3 Buchst. a). Kriterien dieser Relevanz regelt deklaratorisch IAS 1.58. Gesondert auszuweisen sind Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die nach der Art und der Liquidität oder der Funktion im Unternehmen für die Abschlussadressaten von besonderem Interesse sind sowie Schulden, die wegen ihres Betrags, der Art und des Fälligkeitszeitpunktes aus dem gleichen Grund einen gesonderten Ausweis erwarten lassen.[97] IAS 1.59 konkretisiert diese Kriterien bezogen auf die Bewertung. Innerhalb eines gesondert ausgewiesenen Postens sollen einheitliche Bewertungsgrundlagen Anwendung finden. Vermögenswerte für die unterschiedliche Bewertungsgrundlagen Anwendung finden, sollen in gesonderten Posten ausgewiesen werden.[98]
IAS 1.57 stellt schließlich klar, dass die in IAS 1.54 enthaltene Aufzählung weder die Reihenfolge der Darstellung noch die Gliederung der Bilanz vorschreiben. Die IFRS schreiben keine einheitliche Bilanzgliederung sondern nur Gliederungsgrundsätze vor.[99]
Zumindest eine einheitliche Struktur der Bilanz geben die IAS 1.60 und .64 vor. Diese Standards regeln für Vermögenswerte und Schulden vorrangig eine Gliederung nach der Fristigkeit und ausnahmsweise nach der Liquidität oder gemischt nach Fristigkeit und Liquidität. Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss, dessen Bilanz nach § 266 HGB gegliedert wird, unterscheidet auf der Aktivseite mit den Kategorien Anlage- und Umlaufvermögen nach der Liquidität und nicht nach der Fristigkeit.[100] Daraus folgt, dass trotz der Freiheiten, die die IFRS bei der Gliederung gewähren, eine Gliederung entsprechend § 266 HGB nur ausnahmsweise (vgl. Tz. 38) mit IAS 1.60 vereinbar ist.
b) Darstellung nach Fristigkeit oder Liquidität
aa) Darstellungsentscheidung
Tz. 38
IAS 1.60 gewährt kein Darstellungswahlrecht,[101] sondern schreibt für die erste Gliederungsebene den Grundsatz der Gliederung nach Fristigkeit vor. Für kurz- und langfristig gebundene Vermögenswerte sowie kurz und langfristig fällig werdende Schulden sind grundsätzlich getrennte Gliederungsgruppen zu bilden. Davon regelt IAS 1.60 Satz 1, 1. Halbsatz eine Ausnahme, wenn eine Darstellung nach der Liquidität zuverlässig und relevanter ist. Dann muss, anders als teilweise im Schrifttum vertreten,[102] nach der Liquidität gegliedert werden.[103] Das im Wortlaut schwach angelegte Wahlrecht wird vom Relevanzgebot (vgl. IAS 1. 17 Buchst. b)) überlagert. Eine zulässige Darstellung, die relevanter ist, muss gewählt werden. Relevanter ist eine Darstellung nach der Liquidität regelmäßig bei Finanzinstituten (vgl. IAS 1.63), Versicherungsunternehmen und Investment- und Beteiligungsgesellschaften, wenn die Bilanz im Wesentlichen nur Finanzinstrumente darstellt (vgl. DRSC Interpretation [IFRS] 1.23[104]). Eine Darstellung nach der Liquidität kann auch bei reinen Holdinggesellschaften relevanter sein.[105]
IAS 1.64 erlaubt abweichend von IAS 1.60 auf der ersten Gliederungsebene eine uneinheitliche Bilanzgliederung nach Fristigkeit und nach Liquidität, wenn dadurch zuverlässige und relevantere Informationen zu erzielen sind. IAS 1.64 regelt mit seinem Wortlaut, "darf", aber ebenfalls kein Wahlrecht. Eine Darstellung, die zu relevanteren Informationen führt, muss gewählt werden. Als Beispiel nennt IAS 1.64 Satz 2 Unternehmen, die in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind. Über dieses Beispiel setzt sich das DRSC in DRSC Interpretation [IFRS] 1.24 hinweg, die ausdrücklich empfiehlt auf eine Mischform der Gliederungsprinzipien zu verzichten. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass für die Abschlussadressaten deutscher Unternehmen stets eine Gliederung nach der Fristigkeit zu relevanteren Informationen führt, wenn im Anhang zusätzlich die relevanten Posten nach Liquiditätsnähe gegliedert werden (vgl. DRSC Interpretation [IFRS] 1.25).
IAS 1.60, .63 und .64 treffen keine Regelung für die zweite und die weiteren Gliederungsebenen. Soweit bei der Gliederung nach Fristigkeit kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Schulden in getrennten Gliederungsgruppen dargestellt werden, kann innerhalb dieser Gruppen auch nach Liquidität oder nach anderen...
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