a) Überblick

 

Tz. 393

§ 276 Satz 1 HGB beruht auf Art. 27a, c der 4. EG-Richtlinie. § 276 Satz 2 HGB wurde durch das MicroBilG eingeführt und ist eine Folge von § 275 Abs. 5 HGB. Durch das BilRUG wurde § 276 Satz 2 HGB a. F. gestrichen, weil er für Kleinstkapitalgesellschaften die Erläuterungen zu den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen entbehrlich machte. Derartige Erträge und Aufwendungen müssen seit dem BilRUG nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 394

Vgl. Tz. 286, 393.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 395

Bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich § 276 HGB auf kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften (§§ 264, 264a HGB). Außerdem bezieht sich die Vorschrift auf derartige Kleinstgesellschaften.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 396

Diese rein technische Vorschrift steht nicht in der Diskussion.

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