a) Überblick
Tz. 331
§ 277 HGB enthält Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV. Die Vorschrift beruht auf Vorgaben in verschiedenen Artikeln der 4. EG-Richtlinie.[647] Prinzipiell ist die Vorschrift nur auf Kapitalgesellschaften bzw. gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften anzuwenden. Jedoch kann sich aus der Anwendung von § 277 HGB auch ein GoB ergeben, sodass dieser ggf. gem. § 243 HGB auch für Einzelkaufleute und gesetzestypische Personengesellschaften zu beachten wäre.[648] Machen Kleinstkapitalgesellschaften von § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch, ist im Wesentlichen nur die Definition der Umsatzerlöse von Bedeutung.[649]
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 332
Die Vorschrift beruht auf Vorgaben in verschiedenen Artikeln der 4. EG-Richtlinie.[650] Art. 2 Nr. 5 der RL 2013/34/EG erzwingt die Änderungen durch das BilRUG.
c) Geltungsbereich
Tz. 333
Die Vorschrift ist auf Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften gem. §§ 264, 264a HGB anwendbar. Genossenschaften sind von der Anwendung des § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB befreit (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB). Kreditinstitute müssen gem. § 340a Abs. 2 Satz 1 HGB nur § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB anwenden; Versicherungsunternehmen müssen gem. § 341a Abs. 2 Satz 1 HGB nur den gesamten § 277 Abs. 3 HGB anwenden.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 334
Mit der Überführung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in den Anhang nimmt die GuV als Zahlenwerk an Aussagekraft ab. Es bleibt abzuwarten, inwieweit gerade bei Kapitalmarktprospekten damit noch zutreffende Informationen abgegeben werden, ohne dass es eines vertiefenden Hinweises im Prospekt bedarf.[651]
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