a) Überblick

 

Tz. 242

§ 270 HGB regelt, welche Maßnahmen zur Verwendung des Eigenkapitals (vgl. § 272 Abs. 2 und Abs. 3 HGB) bereits bei Aufstellung der Bilanz (und nicht erst nach Feststellung oder bei Gewinnverwendungsbeschluss) vorzunehmen sind. Einstellungen in die Kapitalrücklage bzw. deren Auflösung sind in jedem Fall bereits bei Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (vgl. § 270 Abs. 1 HGB), während Einstellungen in die Gewinnrücklage bzw. Entnahmen dann zu berücksichtigen sind, wenn die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird (vgl. § 270 Abs. 2 HGB).

 

Tz. 243

Die Vorgängervorschrift war § 151 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AktG 1965. Diese Vorschrift nahm bei unklarem Wortlaut wohl auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses Bezug.[477] § 270 HGB erwähnt anders als § 151 Abs. 4 AktG 1965 nicht mehr die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen, weil es sich dabei nach zwingender Logik um vorgelagerte Fragen handelt.[478] Mit Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das BilMoG wurde in diesem Zusammenhang auch § 270 Abs. 1 Satz 2 a. F. HGB gestrichen, der sich auf Sonderposten mit Rücklageanteil bezogen hat.[479]

[477] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1.
[478] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1.
[479] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 2.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 244

Die Vorschrift hat einen Vorläufer in § 151 Abs. 4 AktG 1965, die der damaligen Terminologie entsprechend noch auf offene Rücklagen abstellte. Die durch Art. 31 Abs. 1c cc) der 4. EG-Richtlinie bewirkte Änderung führte sachlich dazu, dass die entsprechenden Rücklageposten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu bilden sind, während nach früherem Recht wohl die Feststellung des Jahresabschlusses entscheidend war.[480]

[480] Zur Entstehungsgeschichte siehe auch Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 270 HGB Rn. 1; Reiner, in: MüKo-HGB, § 270 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 245

Die Vorschrift gilt gem. §§ 264 ff. HGB für Kapitalgesellschaften, gem. § 264a HGB für gleichgestellte Personengesellschaften, gem. § 336 Abs. 2 HGB für eingetragene Genossenschaften, gem. § 340a Abs. 1, Abs. 2 HGB für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, gem. § 341a Abs. 1, Abs. 2 HGB für Versicherungsunternehmen und gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG HGB für Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 246

§ 270 HGB ist eine technische Vorschrift; § 270 Abs. 2 HGB ergänzt § 268 HGB. Sie steht nicht im Fokus der Diskussion.

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