a) Überblick

 

Tz. 181

§ 268 HGB regelt in den Absätzen 1 bis 6 den Ausweis einzelner Bilanzposten; in Absatz 7 wird § 251 HGB ergänzt und in Absatz 8 findet sich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsvorschrift, die als außerbilanzielle Ausschüttungssperre bezeichnet wird.[371] Während mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zwingend die Vorschrift anwenden müssen, stehen Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 zur Disposition für kleine Kapitalgesellschaften (vgl. § 274a HGB). Das gilt nicht für kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, weil es sich bei diesen immer um große Kapitalgesellschaften handelt. Statt § 268 Abs. 2, Abs. 7 HGB gelten für diese aber §§ 340a Abs. 2 Satz 2341a Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Tz. 182

Durch das BilRUG wurde § 268 Abs. 2 HGB gestrichen, der die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang verlangt hat. Stattdessen sind diese Darstellungen nunmehr ohne Wahlrecht dem Anhang zugewiesen (vgl. § 284 Abs. 3 HGB n. F.).[372] § 268 Abs. 7 HGB ist insoweit geändert worden, als die Vorschrift gegenüber der bisherigen Fassung präzisiert worden ist und außerdem die Wahlmöglichkeit zwischen Bezeichnung der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang zwingend zugunsten einer Anhangsangabe aufgegeben hat.

[371] von der Laage, WM 2012, 1322 (1323).
[372] RefE BilRUG, 69, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_BilanzRichtlinieUmsetzungsGesetz.pdf;jsessionid= 7AB8188BA18B6DB3DB71B5468C2E2E81.1_cid297?__blob=publicationFile&v= 6, abgerufen am 17.02.2016.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 183

§ 268 HGB enthält zwingende Ausweisvorschriften, die ergänzend zu § 266 HGB hinzutreten.[373] Es kann auf die dort beschriebene Entstehungsgeschichte verwiesen werden (vgl. Tz. 51). § 268 Abs. 8 HGB ist eine Konsequenz der liberalen Ausgestaltung des Ansatzes selbstgeschaffener Immaterialgüter. Die Vorschrift ist durch das BilMoG im Jahr 2009 in das HGB eingefügt worden.

[373] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 1.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 184

§ 268 HGB ist auf alle Gesellschaften gem. § 264, § 264a HGB anwendbar. Praktisch von großer Bedeutung wird § 268 Abs. 8 HGB und der Umgang mit dieser Vorschrift sein. Diese Norm ist als Ausschüttungssperre in das HGB im Zuge des BilMoG aufgenommen worden. Es handelt sich um eine in das Gesellschaftsrecht gehörende Kapitalerhaltungsvorschrift. Wegen der vielen Zweifelsfragen zu dieser Vorschrift ist damit zu rechnen, dass recht bald Rechtsprechung bei Ansprüchen wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungspflichten ergehen wird.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 185

§ 268 HGB ist an die geänderten europäischen Vorgaben durch das BilRUG angepasst worden. Größter Diskussionspunkt ist gewiss die in § 268 Abs. 8 HGB fixierte Ausschüttungssperre. Obwohl diese Regelung mit § 269 HGB a. F. ein Vorbild hat, sind viele Fragen im neuen Lichte aufgetreten. Ob der Gesetzgeber sich bei einigen Diskussionspunkten um Klarstellung bemüht oder die Lösungen allein von Literatur und Rechtsprechung finden lässt, muss abgewartet werden.

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