a) Überblick

 

Tz. 33

Die geltenden IFRS schreiben anderes als die Jahresabschlussrichtlinie keine festen Glie­de­rungsschemata vor (vgl. IAS 1.57[82]). IAS 1.54 sieht in der im Dezember 2014 veröffentlichten Fassung der Disclosure Initiative nur für die Bilanz vor, welche Posten grundsätzlich zu bilden sind und regelt in IAS 1.55 die Pflicht das Sche­ma zu ergänzen, wenn dies für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage erfor­derlich ist. Für die GuV regelt IAS 1.81A–.90 ebenfalls nur die Mindest­angaben, ohne eine feste Gliederung vorzuschreiben. Das gleiche gilt für die anderen Bestand­teile, z. B. die Eigenkapitalveränderungsrechnung (vgl. IAS 1.06 ff.) und den Anhang (vgl. IAS 1.112). Durch diese Gliederungsoffenheit der IFRS wird ihrer angestrebten internationalen An­wendbarkeit Rechnung getragen[83] und dafür der Preis geringerer Vergleichbarkeit in Kauf genommen. Einzurichten ist für jedes Unternehmen das Glie­derungs­sche­ma, das der Verkehr­ser­wartung des für dieses Unternehmen relevanten Adres­satenkreises am besten ent­spri­cht. Bei internationalen Unternehmen kann das die Verkehrs­er­wartung der internationalen Kapitalmärkte sein. Ein regionales Unternehmen, das nach IFRS Rechnung legt, kann sich bei der Gliederung der Bilanz und der GuV im Rahmen der IFRS in Deutschland auch stärker an den Vorschriften des HGB orientieren.

[82] IAS 1.57 Satz 1: "Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten darstellt".
[83] Baetge u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, Kap. II Rn. 173.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 34

Der geltende IAS 1 beruht auf einer Neubekanntmachung im Rahmen des Joint project Financial statement presentation (IAS1.BC7 ff.), die im September 2007 veröffentlicht worden ist.

Durch die Standardänderung "Amendments to IAS 32 Financial Instruments: Presen­tation and IAS 1 Presentation of Financial Statements – Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation" v. 14.08.2008 über Ausnahmen von den Vorschriften über die Abgren­zung von Eigen- und Fremdkapital sind die Absätze 8A, 80A und 136A neu in IAS 1 eingefügt worden. Diese Änderung ist durch VO (EG) 53/2009 v. 21.01.2009[84] in Unionsrecht über­nom­men worden.

Durch die Standardänderungen "Improvements to IFRSs" v. 22.05.2008 und v. 16.04.2009 sind die Absätze 68, 69 und 71 (Regelungen und Konkretisierungen der Positionen Kurzfristige Vermögenswerte und Schulden) geändert worden. Diese Änderungen sind durch VO (EG) 70/2009 v. 23.01.2009[85] und VO (EG) 244/2010 v. 23.03.2010[86] in Unionsrecht übernommen worden.

Durch die Standardänderung "Improvements to IFRSs" v. 06.05.2010 sind die Absätze 106 und 107 geändert sowie Absatz 106 A (Anhangangaben zur Eigenkapitalveränderungs­rechnung) an­gefügt worden. Die Änderung ist durch VO (EG) 149/2011 v. 18.02.2011[87] in Unionsrecht über­nommen worden.

Durch die Standardänderungen "Consolidated Financial Statements" und "Fair Value Measure­ment" v. 12.05.2011, mit der einerseits IFRS 10 und IFRS 12 neu angefügt wurden, die die Kon­zern­rechnungs­legungs­vorschriften aus IAS 27 über­no­mmen haben und andererseits die Fair-Value-Bewertungsregeln in dem neu eingefügten IFRS 13 zusammengefasst wurden, sind die Abs. 4, 119, 123, 124, 128 und 133 redaktionell geändert worden. Die Änderungen sind durch VO (EU) 1255/2012 v. 11.12.2012[88] in Unionsrecht übernommen worden.

Durch die Standardänderung "Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses" ("Presen­ta­tion of Items of other Comprehensive Income, Amend­ment to IAS 1") v. 16.06.2011, mit der die Darstellung der Gesamtergebnisrechnung und des sonstigen Ergebnisses grund­legend neu ge­regelt wurde, sind die Abs. 7, 10, 82, 85–87, 90, 91, 94, 100 und 115 geändert, die Abs. 10A, 81A, 81B und 82A eingefügt und die Abs. 12, 81, 83 und 84 gestrichen worden. Durch die Stan­dardänderung "Leistungen für Arbeitnehmer" ("Amendments to IAS 19 Employee Benefits") v. 16.06.2011 ist noch­mals die Definition des sonstigen Ergebnisses in den Absätzen 7 du 96 geändert wor­den. Die Änderungen sind durch VO 475/2012 v. 05.06.2012[89] in Unionsrecht übernommen wor­den.

Durch die Standardänderung "Jährliche Verbesserungen, Zyklus 2009–2011" ("Annual Improve­ments 2009–2011 Cycle") v. 17.05.2012 sind die Regelungen über Vergleichsin­for­ma­tionen geändert worden. Dazu sind Abs. 10, 38 und 41 geändert, die Abs. 39 und 40 ge­strichen und die Abs. 38A–38D hinzugefügt worden. Die Änderungen sind durch VO (EU) 301/2013 v. 27.03.2013[90] in Unionsrecht übernommen worden.

Durch die Standardänderung "Amendments to IAS 1: Disclosure Initiative" v. 18.12.2014 sind die Abs. 10, 31, 54–55. 82A, 85, 113–114, 117, 119 und 122 geändert, die Abs. 30A, 55A und 85A–85B hinzugefügt und die Abs. 115 und 120 gestrichen worden. Die Änderungen sind durch VO (EU) 2015/2406 v. 18.12.2015.[91]

Noch nicht in Unionsrecht übernommen worden sind die folgenden Änderungen des IAS 1:

Durch die Standardänderung "Amendments to IFRS 9‚ Financial Instruments’" v. 26.11.2013 sind die...

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