a) Überblick

 

Tz. 2

§ 265 HGB regelt die Gliederungsgrundsätze bei Anwendung der §§ 264 ff. HGB. Im Ergebnis konkretisiert die Vorschriften § 243 Abs. 1 HGB (Stetigkeit), § 243 Abs. 2 HGB (Klarheit) und § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (Einblick in die tatsächliche Lage).[1] Soweit das rechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht von §§ 264, 264a HGB erfasst ist, muss es § 265 HGB nicht anwenden, kann aber freiwillig die Vorgaben aus der Vorschrift befolgen. § 265 HGB ist auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zugeschnitten. § 265 Abs. 1 und 8 HGB sind aber auch beim Anhang zu beachten,[2] während § 265 Abs. 2 bis 7 HGB von der Konzeption nicht passen. Auf den Lagebericht gem. § 289 HGB soll zumindest auch das Stetigkeitsprinzip Anwendung finden.[3]

[1] Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 1 f.
[2] ADS, § 265 HGB Rn. 3; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 3.
[3] ADS, § 265 HGB Rn. 3, 14; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 265 HGB Rn. 6; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289 HGB Rn. 39; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 4.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 3

§ 265 HGB basiert auf den Art. 3, 4, 13 der 4. EG-Richtlinie. Die Richtlinie wollte eigentlich eine zwischenbetriebliche und zwischenstaatliche Vergleichbarkeit erreichen, was jedoch als missglückt gilt. Lediglich die innerbetriebliche Vergleichbarkeit wird erreicht.[4]

[4] Dazu ADS, § 265 HGB Rn. 2; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 4

§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:

  • Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
  • Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
  • Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
  • Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen
  • Abs. 5 = Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 = Erweiterung der Gliederung und Untergliederung
  • Abs. 6 = Art. 4 Abs. 2 Satz 1 = Abweichende Gliederung und Postenbezeichnung
  • Abs. 7 = Art. 4 Abs. 3 = Zusammenfassung von Posten
  • Abs. 8 = Art. 4 Abs. 5 = Leerposten

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 5

Bei § 265 HGB handelt es sich um eine sehr technische Vorschrift, in der die Gliederungsprinzipien behandelt werden. Diese stehen derzeit nicht in der Diskussion, sodass die Vorschrift auch in der Zukunft nicht in den Fokus der Diskussion geraten wird. Das könnte sich aber dann ändern, wenn Anleger verstärkt Bilanzen lesen und verstehen wollen. Auf lange Sicht könnte insbesondere für diese Zielgruppe bei Kapitalmarktprospekten eine bessere Lesbarkeit gefordert werden. Fraglich ist derzeit, wie wegweisend das Prospekthaftungsurteil des BGH zum dritten Börsengang der deutschen Telekom ist. Nach h. M. zutreffende Bilanzangaben (Ausweis eines Buchgewinnes bei bloßer konzerninterner Umhängung) führten gleichwohl wegen Irreführung zur Prospekthaftung.[5] Dann würden die Gliederungsprinzipien des § 265 HGB in die Diskussion geraten, weil sie derzeit zu stark auf den im Bilanzrecht kundigen Leser zugeschnitten sind.

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