Tz. 258

Das dargestellte System der Publizitätspflichten ist in jüngerer Zeit vereinzelt kritisiert worden. Es überspanne den Rahmen, da den Unternehmen ein zwingendes Gerüst von Offenlegungspflichten aufgenötigt werde, das nicht von ihrem Zugang zu öffentlichen Kapitalmärkten abhängig sei. Die EU solle dem Beispiel der USA folgen und die gesetzlichen Offenlegungspflichten auf börsennotierte Unternehmen beschränken.[342]

 

Tz. 259

Dieser Kritik ist zunächst zuzugeben, dass die EU das weltweit wohl anspruchs- und anforderungsvollste System der Unternehmens Publizität geschaffen hat. Allerdings muss man auch feststellen, dass dieses System inzwischen sehr ausdifferenziert ist und für kleine und große Unternehmen spezifische Anforderung bzw. Erleichterungen vorsieht. Die rechtspolitischen Konsequenzen, die die EU-Kommission jüngst mit dem Abbau der Zwischenberichterstattung gezogen hat, zeigen zudem, dass man auch weiterhin darum bemüht ist den mit der Publizität verbundenen Belastungen der Unternehmenspraxis Rechnung zu tragen. Nicht unproblematisch ist indessen der Verweis auf das US-amerikanische Recht, das in der Tat gesetzliche Offenlegungspflichten ausschließlich im Kapitalmarktrecht und damit nur für börsennotierte Aktiengesellschaften vorsieht. Denn das US-amerikanische Recht unterscheidet sich in zwei zentralen Punkten von der Situation in der EU und vor allem in Deutschland: Erstens ist die Unternehmensfinanzierung über die Börse in den USA bekanntlich viel weiter verbreitet als in Kontinentaleuropa. Der Beitrag der Rechnungslegungspublizität zur allgemeinen Information des Marktes und damit auch zu dessen Stabilisierung würde bei einer Beschränkung auf börsennotierte Gesellschaften in Deutschland dramatisch verringert und läge weit hinter den USA zurück. Zweitens ist dem US-amerikanischen Recht das kontinentale System des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Gläubigerschutzes durch Kapitalaufbringung und -erhaltung fremd. Gläubigerschutz ist in den USA nicht Sache des Handelsbilanz- und des Gesellschaftsrechts, sondern in allererster Linie Sache der Gläubiger. Sie müssen darum bemüht sein, in die Kreditverträge entsprechende flankierende Sicherungen einzubauen, in der Regel in der Form so genannter financial covenants. Die zentrale Rolle, die die Offenlegung der Rechnungslegung in Deutschland im System des Gläubigerschutzes spielt, fällt in den USA weg.[343] Die Beschränkung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses auf börsennotierte Gesellschaften wäre in Deutschland mit einem massiven Eingriff in das Konzept des gesetzlichen Gläubigerschutzes durch Kapitalaufbringung und -erhaltung verbunden. Dass sich der europäische oder gar der deutsche Gesetzgeber dazu entschließen, einen solch gewaltigen Schritt in Richtung auf das US-amerikanische System zu gehen, erscheint jedenfalls auf mittlere Sicht sehr unwahrscheinlich.

 

Tz. 260

Übersicht über die Berichtspublizitätspflichten[344]

[342] Schön, Unternehmenspublizität und Wettbewerb, in: Ebke/Möhlenkamp (Hrsg.), Rechnungslegung, Publizität und Wettbewerb, 2010, 161 (213); ders., J.Corp.L.Stud 6 (2006), 259 (298); zustimmend Ebke, Rechnungslegung und Publizität in europäischer und rechtsvergleichender Sicht, in: ders. u. a. (Hrsg.), Internationale Rechnungslegungsstandards für börsenunabhängige Unternehmen?, Baden-Baden 2007, 67 (93).
[343] Merkt, ZGR 2004, 305 (313 ff.).
[344] Nach Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 990.

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