1. Publizitätspflichten

 

Tz. 187

Der Grundsatz der Anknüpfung an den Ort der Niederlassung gilt auch für die Bestimmung der maßgeblichen Publizitäts- bzw. Offenlegungspflichten.[270]

[270] Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 277.

2. Abschlussprüfung

 

Tz. 188

Auch die Abschlussprüfung unterliegt dem Recht am Ort der Niederlassung des Unternehmens. Das Niederlassungsrecht entscheidet zunächst über die Frage, ob eine Abschlussprüfung zwingend vorgeschrieben ist, was nach deutschem Recht nur für Kapitalgesellschaften der Fall ist (vgl. §§ 316 ff. HGB). Sodann entscheidet es über die Durchführung der Prüfung und darüber, wer als Abschlussprüfer bestellt werden kann und wie diese Bestellung vorzunehmen ist. Die Anknüpfung an die Niederlassung des Unternehmens ist der Anknüpfung nach dem öffentlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz[271] oder der Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut[272] vorzuziehen, weil dadurch der Gleichlauf zwischen Rechnungslegung und Abschlussprüfung sichergestellt ist

 

Tz. 189

Für die Haftung des Abschlussprüfers ist zu differenzieren: Ansprüche des geprüften Unternehmens gegen den Prüfer (insbesondere solche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB) unterliegen dem Recht der Niederlassung des geprüften Unternehmens. Unabhängig davon können Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung des Prüfungsvertrages oder aus unerlaubter Handlung (im deutschen Recht § 823 BGB) bestehen. Sie bleiben von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB unberührt. Ansprüche aus Verletzung des Prüfungsvertrages richten sich nach dem Vertragsstatut des Prüfungsvertrages,[273] während Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Ortes unterliegen, an dem die betreffende Handlung vorgenommen worden ist (Tatortregel, lex delicti commissi).[274] Hingegen richten sich Ansprüche Dritter und insbesondere der Gesellschafter gegen den Prüfer je nach Rechtsnatur der Ansprüche (Vertrag, Delikt) nach dem Vertragsstatut (Rom I-Verordnung) oder dem Deliktsstatut (Rom II-Verordnung).

[271] Dafür etwa Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 278.
[272] Dafür Großfeld, in: Staudinger, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, 1998, Rn. 366.
[273] Maßgeblich ist aus deutscher Sicht die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 v. 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung), ABl. 2008, L 177, 6.
[274] Insoweit maßgeblich ist für das deutsche Forum die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung), ABl. 2007, L 199, 40.

3. Konzernrechnungslegung

 

Tz. 190

Die Konzernrechnungslegung unterliegt dem Recht am Sitz der Niederlassung des Mutterunternehmens. Hingegen ist insoweit das Recht der Niederlassung des Tochterunternehmens wegen des nach deutschem Recht geltenden Weltabschlussprinzips ohne Bedeutung.[275] Dabei folgt das deutsche Recht seit der Reform durch das BilMoG im Jahre 2009 dem international üblichen Konzept der möglichen Beherrschung (vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB).[276] Danach haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens mit Sitz im Inland in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und -lagebericht aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen auf ein Tochterunternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

 

Tz. 191

Im dreistufigen Konzern trifft das inländische Tochterunternehmen die Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung nach deutschem Recht, wenn das Tochterunternehmen als Muttergesellschaft im Sinne des § 290 Abs. 1 oder 2 HGB zu qualifizieren ist. Auf die Niederlassung der Enkel-Unternehmung kommt es nach dem Weltabschlussprinzip (§ 294 Abs. 1 HGB) wiederum nicht an. Im vierstufigen Konzern, in dem Tochter- und Enkelunternehmen im Inland niedergelassen sind, müssen beide einen Teilkonzernabschluss aufstellen (Tannenbaumprinzip). Eine Erleichterung eröffnet § 291 HGB. Danach kann das Tochterunternehmen einen für sämtliche Untergesellschaften befreienden Teilkonzernabschluss aufstellen, was die Erstellung mehrerer Teilkonzernabschlüsse obsolet macht. Mutterunternehmen, die zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat sind, sind von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung befreit (vgl. § 291 HGB).[277]

 

Tz. 192

 

ZU BEISPIEL 3

(Vgl. Tz. 172) Da es sich bei Discount International um einen dreistufigen Konzern handelt, findet § 290 HGB Anwendung. Danach trifft die Discount Europe AG als inländisches Tochterunternehmen die Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung nach deutschem Recht, wenn sie in Bezug auf ihre Tochtergesellschaften als Muttergesellschaft im Sinne des § 290 Abs. 1 oder 2 HGB zu qualifizieren ist. Auf die Niederlassung der Enkel Unternehmungen kommt es nicht an.

[275] Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 743.
[276] Zur Entwicklung Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 744.

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