Tz. 252

Wie bereits zuvor angesprochen, knüpft der Gesetzgeber die Publizitätspflicht bei der Rechnungslegung im Wesentlichen an zwei Kriterien, nämlich die unternehmenstragende Gesellschaftsform der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 HGB) und die Größe des Unternehmens. Die Größenmerkmale legt § 1 Abs. 1 PublG fest. Danach müssen jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • die Bilanzsumme einer auf den Abschlussstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. EUR;
  • die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen 130 Mio. EUR;
  • das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt.

Allerdings sieht das Gesetz sowohl darüber hinausgehende Einbeziehungen als auch Befreiungen und Erleichterungen vor.

 

Tz. 253

Zunächst bezieht das PublG selbst Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute in die Offenlegungspflicht nach § 264 Abs. 2 HGB ein. Andererseits sind Personenhandelsgesellschaften gem. § 264 HGB von der Offenlegungspflicht befreit, wenn sie in einen offengelegten Konzernabschluss einbezogen wurden (§ 264b HGB).

 

Tz. 254

Kapitalgesellschaften, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat einbezogen sind, müssen gem. § 264 Abs. 3 HGB ihren Jahresabschluss nicht offenlegen, wenn die in § 264 Abs. 3 Nr. 1–4 HGB genannten Voraussetzungen (unter anderem Zustimmung sämtlicher Gesellschafter sowie Erfüllung entsprechender Mitteilungspflichten) erfüllt sind. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrechte des § 13 Abs. 3 Satz 1 PublG bezüglich der Angabe der Organbezüge nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB nicht Gebrauch gemacht worden ist. Eine entsprechende Befreiungsbestimmung besteht gem. § 264b HGB für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB.

 

Tz. 255

Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können wählen, ob Sie Ihre Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen wollen. Bei dauerhafter Hinterlegung sind Kleinstkapitalgesellschaften dazu verpflichtet, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen sowie dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie zwei der drei Größenkriterien des § 267a HGB nicht überschreiten (§ 326 HGB).

 

Tz. 256

Kleine Kapitalgesellschaften haben lediglich die – ohnehin verkürzte – Bilanz sowie den Anhang (ohne GuV-Angaben) offenzulegen (§ 326 HGB).

 

Tz. 257

Mittelgroße Kapitalgesellschaften genießen die Erleichterung des § 327 HGB. Die offenzulegenden Abschlussbestandteile solcher Gesellschaften entsprechen zwar denen große Kapitalgesellschaften, allerdings dürfen einige Angaben in der Bilanz und dem Anhang verkürzt dargestellt werden. Für Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB finden die Regelungen für Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung.

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