Tz. 221

Anders als der Einzelabschluss, der – wie zuvor dargestellt – unterschiedlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist, verfolgt der Konzernabschluss ausschließlich eine Informationsfunktion. Denn das Ergebnis des Konzernabschlusses dient weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich als Basis für eine Zahlungsbemessung. Daher lag es aus Sicht des deutschen Gesetzgebers nahe, die Anwendung der IFRS, die nach allgemeiner Einschätzung für eine auf Erhaltung des Kapitals und die Bemessung der Steuern angelegte Gewinnermittlung nicht geeignet sind,[310] auf den Konzernabschluss zu beschränken.[311] Das führt vor allem bei großen Unternehmen in der Praxis zu einer unterschiedlichen Gewichtung der Funktionen von Einzelabschluss und Konzernabschluss. Der Einzelabschluss dient primär der Überschussbemessung und der Steuerbilanzoptimierung, wogegen der Konzernabschluss alleine die Aufgabe hat, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Dies wiederum führt dazu, dass der Konzernabschluss im Verhältnis zu den Stakeholdern (Eigen- und Fremdkapitalgebern) eine herausragende Bedeutung zukommt. Gleichzeitig werden die Ergebnisausweise im Einzel und Konzernabschluss in den Grenzen des bilanziell Zulässigen aufeinander abgestimmt.[312]

[310] Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, 2379; Pellens/Gassen, KoR 2001, 139.
[311] Siehe den durch das BilREfG im Jahre 2004 eingeführten § 315a HGB.
[312] Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 23.

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