Tz. 183

Grundsätzlich kommen im Internationalen Handelsrecht unterschiedliche Anknüpfungen in Betracht, darunter die Anknüpfung an den Ort der Niederlassung, das Gründungs- bzw. Organisationsstatut, die Staatsangehörigkeit, das Domizil, den Normzweck und schließlich das Wirkungsstatut. Gegen das Gründungs- bzw. Organisationsstatut spricht, dass dieses Statut für den Geschäftsverkehr nicht hinreichend offenkundig ist, was gerade im Handelsverkehr von überragender Bedeutung ist. Eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, die von der Gleichsetzung der Kaufmannseigenschaft mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit geleitet ist, verkennt den grundlegenden Unterschied, der darin besteht, dass die Geschäftsfähigkeit willensunabhängig ist, während die Kaufmannseigenschaft willensgesteuert ist. Das Domizil scheidet aus, weil der Domizilbegriff zu unbestimmt erscheint und zudem ein Doppel- oder Mehrfachdomizil möglich ist. Einer Anknüpfung an den Normzweck oder das Wirkungsstatut (insbesondere das jeweilige Vertragsstatut) kommt nicht in Frage, weil sie keine einheitliche und kontinuierliche Anknüpfung gewährleisten. Ob und nach welchen Regeln der Kaufmann Rechnung legt, kann nicht vom konkreten Sachkontext abhängen, sondern muss dauerhaft und abstrakt feststehen. Dies folgt schon aus der Natur der Rechnungslegung. Mithin kommt als sachgerechter und funktionierender Anknüpfungspunkt nur die Niederlassung des Kaufmanns in Betracht. Dafür spricht insbesondere, dass der Niederlassungsstaat von der unternehmerischen Betätigung in der Regel am stärksten betroffen ist.

 

Tz. 184

Ob und nach welchen Regelungen der Einzelkaufmann oder die unternehmenstragende (Personen- oder Kapitalgesellschaft) Rechnung zu legen hat, beurteilt sich mithin nach dem Recht des Ortes, an dem der Kaufmann seine Niederlassung und die Gesellschaft ihren Sitz hat.[266] Dem Niederlassungsrecht unterliegen grundsätzlich alle Aspekte der Rechnungslegung, sowohl die materiellen als auch die formellen Anforderungen, sowohl der Einzel- als auch der Konzernabschluss.

 

Tz. 185

 

ZU BEISPIEL 2

(Vgl. Tz. 172) Da die Chemie AG ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat, ist sie gemäß deutschen Kollisionsrechts, d. h. aus der Sicht eines deutschen Gerichts verpflichtet, ihren Jahresabschluss nach deutschem Recht zu erstellen hat. Nach deutschem Recht ist insbesondere zu beurteilen, ob sie einem befreienden Abschluss nach IFRS vorlegen darf.

Da die Aktien der Chemie AG aber auch am NYSE notiert sind, ist sie als Foreign Private Issuer (FPI) nach Regulation S-X des Securities Exchange Act 1934 zugleich verpflichtet, eine Überleitungrechnung (reconciliation) nach US-GAAP zu erstellen und zu veröffentlichen.[267]

 

Tz. 186

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Rechnungslegungsrechts am Ort der Niederlassung gilt sowohl für Einzelkaufleute als auch für Handelsgesellschaften. Er gilt ebenso für EU-ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland, denn diese Gesellschaften unterliegen allen Pflichten inländischer Kaufleute in Bezug auf die Rechnungslegung.[268] In gleicher Weise unterliegen inländische Zweigniederlassungen ausländischer Einzelkaufleute oder Handelsgesellschaften dem Recht am Sitz der Zweigniederlassung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hauptunternehmen dem Recht eines Nicht-EU-Staates oder eines EU-Mitgliedstaates unterliegt. Insbesondere steht die EU-Zweigniederlassungsrichtlinie nicht entgegen.[269]

[266] Im Ergebnis ebenso Kindler, in: MüKo-BGB, Bd. 11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 277, wenn auch auf dem – wenig überzeugenden – Umweg über eine Zuordnung des Rechnungslegungsrechts zum öffentlichen Recht.
[267] Näher Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Frankfurt 2013, Rn. 281.
[268] Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 277.
[269] Näher Kindler, in: MüKo-BGB, Bd.  11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 230 f.

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