Tz. 229

Größere Unterschiede gibt es bei den Ansatz- und Ausweisvorschriften. Während das HGB insoweit vom engen und traditionellen Begriff des Vermögensgegenstands ausgeht, verwenden die Standards den Begriff des asset, der inhaltlich weiter und zugleich schwächer konturiert ist. Bei den Bilanzierungshilfen besteht im HGB für den Ansatz von Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten sowie von aktiven latenten Steuern ein Wahlrecht, wogegen der Ansatz nach den Standards im ersten Fall verboten und im zweiten Fall Pflicht ist. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ist in beiden Systemen Pflicht. Das Verbot des Ansatzes originärer immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB a. F. wurde im Zuge des BilMoG 2009 aufgehoben und durch ein entsprechendes Wahlrecht ersetzt. Nach den IFRS ist der Ansatz originärer immaterieller Vermögenswerte bei der Erfüllung postenspezifischer Ansatzkriterien vorgeschrieben. Der Ansatz von Forschungskosten ist in beiden Systemen verboten, für Entwicklungskosten besteht nach dem HGB ein Wahlrecht, falls sich die Entwicklungskosten als Vermögensgegenstand qualifizieren lassen und eindeutig von den Forschungskosten getrennt werden können, ansonsten ist der Ansatz ebenfalls verboten. Hingegen ist der Ansatz von Entwicklungskosten Pflicht, soweit postenspezifische Ansatzkriterien vorliegen. Der Ansatz des originären Firmenwertes ist nach beiden Systemen verboten, hingegen besteht für den derivativen Wert eine Ansatzpflicht. Ebenfalls müssen nach beiden Systemen Verbindlichkeitsrückstellungen angesetzt werden. Sowohl nach HGB als auch nach den IFRS gilt ein Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen. Durch die Neufassung von § 274 HGB im Rahmen des BilMoG 2009 wurde für die Abgrenzung latenter Steuern das früher anwendbare Timing-Konzept aufgegeben und durch das international geläufige bilanzorientierte Temporary-Konzept ersetzt.

 

Tz. 230

Für den Bilanzausweis gibt das HGB eine detaillierte Gliederung vor, die um Ausweisvorschriften ergänzt ist. Hingegen enthalten die IFRS lediglich Mindestvorgaben zur Gliederung.

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