Tz. 5

Rechnungslegung und Bilanz sind abzugrenzen von den benachbarten Begriffen der Buchführung und des Jahresabschlusses.

1. Buchführung

 

Tz. 6

Unter Buchführung wird die planmäßige, laufende und lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Unternehmens in zeitlichem Ablauf mit Angabe des wesentlichen Inhalts und des zahlenmäßigen Werts verstanden. Sie bezweckt die gesamte wertmäßige Abrechnung eines Unternehmensträgers innerhalb eines bestimmten organisatorischen Systems. Die Begriffe "Buchführung" und "Buchhaltung" werden vielfach synonym verwendet. Bisweilen versteht man unter Buchhaltung die Gesamtheit der sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, während der Begriff Buchführung das Buchen selbst bezeichnet.[9] Für die Zwecke der Rechnungslegung lassen sich drei Formen der Buchführung unterscheiden, wobei die Unterscheide in der Art der Verbuchung liegen:

  • die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (einfache Buchführung)
  • die rein zahlungsorientierte Haushaltsrechnung, traditionell vor allem in der öffentlichen Verwaltung (Kameralistik)
  • die kaufmännische oder auch doppelte Buchführung (Doppik)
 

Tz. 7

Wichtigster Zweck der Buchführung ist die Ermittlung des Erfolgs am Ende einer Abrechnungsperiode durch die Erfassung aller Aufwendungen und Erträge in der  Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie die Darstellung der Vermögenslage und der Vermögensänderungen in der Bilanz. Darüber hinaus ist die Buchführung aber auch Grundlage des gesamten Rechnungswesens und der Rechnungslegung. Insoweit liefert sie das Zahlenmaterial für die Kostenrechnung, Statistik und Planung.[10]

[9] Weber, in: Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, München, Edition 3/15, Stichwort "Buchführung" Rn. 1.
[10] Krumm, in: Blümich, § 5 Rn. 116–149.

2. Jahresabschluss

 

Tz. 8

Als Jahresabschluss bezeichnet man den rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres.[11] In den Worten des Gesetzgebers: "Der Kaufmann hat […] für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss ([…] Bilanz) aufzustellen" (§ 242 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss bildet die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Kaufmanns oder einer Gesellschaft ab. Er markiert den Abschluss der Buchführung und umfasst die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Unternehmensträger (Einzelkaufleute, Handelsgesellschaften), die zur Buchführung gesetzlich verpflichtet sind (§ 242 HGB), müssen einen Jahresabschlusses erstellen, der sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammensetzt (§ 242 Abs. 3 HGB), bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich ergänzt um den Anhang und den Lagebericht. Hingegen stellen kleine Gewerbetreibende und Freiberufler lediglich eine Einnahmenüberschussrechnung auf (siehe § 4 Abs. 3 EStG). Der Jahresabschluss kann als Einzelabschluss eines einzelnen, rechtlich selbständigen Unternehmensträgers oder, ergänzend zu den Einzelabschlüssen der Konzerngesellschaften, als konsolidierter oder Konzernabschluss des Konzerns erstellt werden. Im letzteren Fall tritt der Konzernabschluss neben die Einzelabschlüsse.[12] Ergänzend zum Jahresabschluss müssen manche Unternehmen Zwischenberichte erstatten.

 

Tz. 9

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Rechnungslegung informiert mit Dokumenten, insbesondere mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht, in denen die Ergebnisse der Rechnungslegung zusammengefasst werden. Diese Dokumente werden mit Hilfe von Rechenwerken des Rechnungswesens, insbesondere der Buchführung, erstellt. Die Rechnungslegung folgt allgemein anerkannten Grundsätzen und Regeln in der Form von Gesetzen oder Rechnungslegungsstandards. Soweit es um die Rechnungslegung nach doppelter Buchführung geht, spricht man vom Bilanzrecht. Um den Rechnungslegungsadressaten als Entscheidungsgrundlage zu dienen, soll die Rechnungslegung Aussagen über vergangene Entwicklungen, über das vorhandene Vermögen und über künftige Chancen und Risiken machen. Zur Erhöhung ihrer Glaubwürdigkeit wird die Rechnungslegung unter bestimmten Voraussetzungen von unabhängigen Prüfern geprüft. Dadurch sollen sich die Unternehmenseigner und externe Anspruchsgruppen (etwa die Gläubiger und der Fiskus) einen Überblick über die Lage und Entwicklung des Unternehmens verschaffen können.

 

Tz. 10

Buchführung – Rechnungslegung – Bilanz – Jahresabschluss

[11] Freidank, in: Ballwieser/Coenenberg/Wysocki (Hrsg.), Handwörterbuch der Rechnungslegung und Prüfung, 3. Aufl., Stuttgart 2002, Stichwort "Jahresabschluss", Sp. 1248 ff.
[12] Näher Ruhnke, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 3. Aufl., Stuttgart 2012, 4.

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