1. Register- und Firmenpublizität

 

Tz. 240

Systematisch wie historisch stehen am Anfang des Gesamtsystems der Unternehmenspublizität die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) sowie die Firmenpublizität (§§ 17 ff. HGB). Beide Publizitätspflichte gelten grundsätzlich für alle Kaufleute ungeachtet der Rechtsform des Unternehmensträgers.

 

Tz. 241

Das Handelsregister wird seit der Reform durch das EHUG im Jahre 2007[321] vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung als auch die Erteilung von Auskünften über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente ist ausschließlich in elektronischer Form vorgesehen. Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 812 HGB und in der Handelsregisterverordnung (HRV). Es enthält unter anderem Angaben zur Firma des Kaufmanns, zum Sitz, zum Gegenstand des Unternehmens, zu den vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter), zur Rechtsform des Unternehmens, zu Grund- oder Stammkapital, ggf. zu Kommanditisten bzw. Gesellschaftern sowie zu sonstigen Rechtsverhältnissen (z. B. Umwandlungen, Insolvenzverfahren, Auflösung).

 

Tz. 242

Ebenfalls mit der Reform des EHUG im Jahre 2007 wurde in Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben das elektronische Unternehmensregister geschaffen, das als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen unter anderem den Inhalt des Handelsregisters enthält. Neben dem Handelsregister umfasst das Unternehmensregister Eintragungen im Genossenschafts- und im Partnerschaftsregister, Unterlagen der Rechnungslegung nach §§ 325 ff. HGB, soweit sie bekannt gemacht wurden, gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sowie eine ganze Reihe weiterer gesetzlich vorgeschriebener Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem WpHG, dem WpÜG, weiteren kapitalmarktrechtlichen Gesetzen sowie der InsO (§ 8b HGB).

[321] Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2007, BGBl. 2007 I 2553.

2. Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechnungslegungspublizität

 

Tz. 243

Die Offenlegung der unterschiedlichen handelsrechtlichen Rechnungslegungsinstrumente wird in den §§ 325 ff. HGB geregelt. Die Offenlegung setzt sich für Einzelabschlüsse wie für Konzernabschlüsse aus der Einreichung der vorgeschriebenen Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger zusammen. Im Einzelnen sind dies

  • der Jahresabschluss (nach HGB oder IFRS) mit

    • Bilanz,
    • GuV und
    • Anhang,
  • der Bestätigungsvermerk,
  • der Lagebericht,
  • der Bericht des Aufsichtsrats,
  • die Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG und
  • ggf. der Gewinnverwendungsvorschlag.

Als wesentliche Neuerung wurde auf Veranlassung der Bilanzrichtlinie 2013[322] durch das BilRUG in § 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB die Pflicht zur Einreichung des Abschlusses verschärft. Danach genügt zur Wahrung der Einreichungsfrist nicht mehr die Einreichung eines ungeprüften Abschlusses und die spätere Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks. Vielmehr wird die Offenlegungsfrist nur dann gewahrt, wenn bereits der geprüfte Jahresabschluss innerhalb der Frist eingereicht wird. Problematisch könnte sich diese Änderung für Unternehmen erweisen, bei denen Zweifel an der Fortführungsprognose bestehen. Denn in diesem Fall kann sich der Abschluss der Prüfung erheblich verzögern, etwa durch langwierige Verhandlungen mit Kapitalgebern.[323]

 

Tz. 244

Darüber hinaus gelten spezifische Vorschriften für Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Nach § 325 Abs. 1 HGB besteht lediglich für Kapitalgesellschaften eine Offenlegungspflicht. Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind von der Offenlegung von Abschlussdaten grundsätzlich befreit. Hinzu treten gesellschaftsrechtliche Vorschriften. So haben Aktiengesellschaften gem. § 130 Abs. 5 AktG zusätzlich eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlung zum Handelsregister einzureichen und gem. § 25 AktG den Jahresabschluss in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

 

Tz. 245

Form und Inhalt der Offenlegung sind in § 328 Abs. 1 HGB geregelt. Der Jahresabschluss muss vollständig und richtig sowie mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks offengelegt werden. Das gilt auch für freiwillige Veröffentlichungen (§ 328 Abs. 2 HGB).

 

Tz. 246

Damit das Handelsregister seine Publizitätsfunktion uneingeschränkt erfüllen kann, hat jedermann zu Informationszwecken ein Recht auf Einsichtnahme (§ 9 Abs. 1 HGB), anders als beim Grundbuch bedarf es nicht der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 12 GBO). Ferner hat jedermann das Recht auf Erlangung einer Abschrift oder eines Ausdrucks von Eintragungen und eingereichten Unterlagen (§ 9 Abs. 2, 4 HGB).

[322] Siehe Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU, ABl. 2013, L 182, 19 (47).
[323] Oser/Orth/Wirtz, DB 2014, 1877 (1883).

3. Rechnungslegungspublizität nach dem PublG

 

Tz. 247

Ergänzt wird die handelsrechtliche Rechnungslegungspublizität für Großunternehmen durch die Rechnungsl...

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