Tz. 1

Der Begriff Rechnungslegung bezeichnet in einem ganz allgemeinen Sinn die vom Einzelkaufmann oder von der Geschäftsleitung einer unternehmenstragenden Gesellschaft erstellte Darstellung der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum. Soweit man von kaufmännischer bzw. handelsrechtlicher Rechnungslegung spricht, ist damit die Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB gemeint. Diese handelsrechtliche Rechnungslegung, die in ihren Ansätzen schon seit der frühen Neuzeit bekannt ist, ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens, das gemeinhin in das interne Rechnungswesen (mit den Teilbereichen der Investitionsrechnung, der Finanzrechnung und der Kostenrechnung) und das externe Rechnungswesen, eben die handelsrechtliche Rechnungslegung untergliedert wird.[1] Die Rechnungslegung dient den externen Rechnungslegungsadressaten als Informationsquelle und Entscheidungshilfe sowie der Dokumentation und Rechenschaftsablegung. Ferner kann sie die Grundlage der Bemessung des Gewinnverteilungsrahmens und von Ansprüchen, wie zum Beispiel dem Steueranspruch des Staates, bilden.

 

Tz. 2

Ausgangs- und Ansatzpunkt der Rechnungslegung ist die asymmetrische Verteilung der Information über das Unternehmen. Die Rechnungslegung trägt zur gezielten Verringerung dieser Asymmetrie zwischen rechnungslegendem Unternehmensträger und Rechnungslegungsadressat bei.[2]

[1] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 1 f.
[2] Pellens u. a., IFRS, 2.

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