Tz. 261

Ganz allgemein ist das Instrumentarium zur Durchsetzung bilanzrechtlicher Pflichten und Vorschriften relativ schwach ausgeprägt. Das gilt sowohl für die nationale also für die europäische und besonders für die internationale Ebene.[345] Hinzu kommt, dass sich das Sanktionsregime aus disparaten Sanktionsformen unterschiedlichster Natur und Stärke zusammenfügt, die auf unterschiedliche Rechtsgebiete verteilt sind, darunter das Handels-, das Aktien-, das Straf-, das Steuer- und das allgemeine Haftungsrecht, ferner, dass die jeweiligen Teilregelungen kaum aufeinander abgestimmt sind.[346] Und schließlich ist festzustellen, dass die verfahrensmäßige und prozessuale Durchsetzung bzw. Sanktionierung bilanzrechtlicher Anforderungen unzulänglich geregelt ist. Die Bestimmung möglicher Rechtsfolgen im Fall der Verletzung bilanzrechtlicher Vorschriften und Pflichten kann sich daher im Einzelfall überaus komplex darstellen und bedarf sorgfältiger Prüfung.

[345] Näher Merkt, in: Kalss/Torggler (Hrsg.), Enforcement im Rechnungslegungsrecht, Wien 2015, 21.
[346] Allgemein zur Frage der Abstimmung unternehmens- und strafrechtlicher Sanktionierung Merkt, ZGR 2016, 201–223.

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