Tz. 77

Die rechtsfähige Stiftung ist zwar in §§ 80 ff. des BGB geregelt, jedoch finden sich – inhaltlich recht unterschiedliche – landesrechtliche Ergänzungsregelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder. Verschiedene Stiftungsgesetze enthalten Regelungen zur Unterrichtung und Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung durch die Stiftungsaufsicht bzw. eine Pflicht der Stiftungsleitung zur Einreichung eines Jahresberichts mit einer Jahresrechnung und einer Vermögensübersicht.[113] Allerdings hat die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bzw. die Vorlage von Jahresrechnungen oder Vermögensübersichten bei der Aufsichtsbehörde eine von der Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit abweichende Funktion und Wirkung.

[113] § 9 StiftG BaWü; § 8 StiftG Bln; § 2 StiftG Bremen; § 15 StiftG MV; § 7 StiftG NRW; § 7 StiftG Sachsen; § 8 StiftG SH; § 8 StiftG Thür.

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