Tz. 82

Aus dem zuvor dargelegten Regelungssystem und dem Gedanken des Vorrangs spezieller vor allgemeinen Bestimmungen ergibt sich eine Normhierarchie, die im konkreten Fall folgende Vorgehensweise nahelegt: Soweit das bilanzierende Unternehmen einer bestimmten Branche angehört (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; Versicherungen und Pensionsfonds), sind in einem ersten Schritt die speziellen branchenspezifischen Bestimmungen anzuwenden. Das gilt auch, soweit es sich um einen Konzern handelt, der einen konsolidierten Abschluss zu erstellen hat. Im zweiten Schritt kommen besondere Vorschriften für bestimmte Rechtsformen zur Anwendung (AG, GmbH, eG sowie für große Unternehmensträger, die nicht Kapitalgesellschaft sind, das PublG, ferner für Kleinstkapitalgesellschaften und -genossenschaften” die entsprechenden Erleichterungen). Im dritten Schritt kommen die allgemeinen, für alle Kaufleute anwendbaren Vorschriften zur Anwendung. Lediglich für kleine Kaufleute entfällt die Buchführungspflicht und damit auch die Pflicht zur Rechnungslegung.

 

Tz. 83

Tabellarische Übersicht zur Normhierarchie im deutschen Handelsbilanzrecht

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