Tz. 76
Ergänzend zu den handelsrechtlichen Bestimmungen in §§ 336–339 HGB findet sich im Genossenschaftsgesetz in § 33 GenG eine Vorschrift zu Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der eingetragenen Genossenschaft. § 48 GenG regelt die Feststellung des Jahresabschlusses. Eigene Vorschriften zur Prüfung der Einrichtungen, der Vermögenslage und der Geschäftsführung durch spezielle genossenschaftliche Prüfungsverbände enthalten die §§ 53–64c GenG.
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