Tz. 81

Inzwischen hat die handelsrechtliche Rechnungslegung auch Bedeutung für die öffentliche Verwaltung erlangt. Im Jahre 2003 hat die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen, das Gemeindehaushaltsrecht zu reformieren.[115] Der Beschluss empfiehlt, das öffentliche Haushalts- und Rechnungswesen der Kommunen von einer rein zahlungsorientierten zu einer ressourcenorientierten Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Das soll durch Übernahme von Grundprinzipien und Einzelbestimmungen der kaufmännischen Buchführung erreicht werden.[116] Allerdings ist der in den einzelnen Bundesländern erreichte Stand unterschiedlich.[117] Während in einigen Ländern die kommunale Haushaltsrechnung grundlegend reformiert wurde mit der Folge, dass zukünftig Jahresabschlüsse verpflichtend nach einem neuen, von der herkömmlichen Kameralistik abweichenden System erstellt werden müssen, haben andere Länder ihren Kommunen den Wechsel zur kaufmännischen Buchführung freigestellt. Gemeinsam ist den landesrechtlichen Regelungen, dass das kommunale Rechnungswesen inhaltlich dem handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss angenähert wird. Allerdings gibt es in den gesetzlichen Vorgaben inhaltliche Abweichungen gegenüber der kaufmännischen Buchführung, sodass es sich bei der Regelung des kommunalen Rechnungswesens um ein branchenspezifisches Regelwerk handelt.

[115] Beschlussniederschrift über die 173. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 21. November 2003 in Jena.
[116] Näher Mühlenkamp, Zu den Steuerungswirkungen des Neuen öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesen und seiner Akzeptanz, in: Speyerer Arbeitsheft Nr. 203, Speyer 2011.
[117] Baden-Württemberg: Neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR); Nordrhein-Westfalen: Neues kommunales Finanzmanagement (NKF); Hessen: Neues Kommunales Rechnungs- und Steuerungssystem (NKRS); Niedersachsen: Neues kommunales Rechnungswesen (NKR).

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