I. Problemstellung

 

Tz. 171

In Sachverhalten mit Auslandsbezug kann sich die Frage ergeben, ob ein Einzelkaufmann bzw. eine Gesellschaft deutsches Rechnungslegungsrecht anzuwenden hat. Darunter ist das autonome Rechnungslegungsrecht nach HGB ebenso wie das in Umsetzung von EU-Richtlinien geschaffene Recht (etwa das BilRUG) und das unmittelbar qua EU-Verordnung geltende Rechnungslegungsrecht zu verstehen, also für Konzernabschlüsse etwa die im Wege des Endorsements in der EU geltenden IFRS. Diese Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Rechnungslegungsrechts ist der Anwendung des Rechnungslegungsrechts logisch vorgelagert. Nur wenn fest steht, dass die Anwendbarkeit zu bejahen ist, findet deutsches Rechnungslegungsrecht Anwendung.

 

Tz. 172

 

BEISPIEL 1

Einzelkaufmann E unterhält eine Hauptniederlassung in Lörrach und Zweigniederlassungen in Mulhouse/Frankreich sowie Basel/Schweiz. Muss er für alle drei Niederlassungen nur nach deutschem Recht oder für die auswärtigen Niederlassungen (auch/nur) nach dortigem Recht bilanzieren?

 

BEISPIEL 2

Die deutsche Chemie-AG mit Hauptniederlassung in Düsseldorf ist an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) und zugleich am New York Stock Exchange (NYSE) notiert. Muss sie nach deutschem, US-amerikanischem oder nach beiden Rechten bilanzieren? Wonach richtet sich, ob sie befreiend nach IFRS bilanzieren kann?

 

BEISPIEL 3

Die Discount Europe AG mit Sitz in Essen ist auf der zweiten Stufe in den dreistufigen Discount International Konzern eingebunden. Ihre Muttergesellschaft ist die Discount International, Inc. mit Sitz in Milwaukee, USA. Unter der Discount Europe AG als Muttergesellschaft sind insgesamt 10 europäische Enkelgesellschaften, darunter die Discount Norddeutschland GmbH, die Discount Süddeutschland, die Discount France S. a. r. l. und die Discount Italia s. r. l. "aufgehängt". Genügt ein Konzernabschluss nach US-Recht oder muss die Discount Europe AG einen Teilkonzernabschluss und -lagebericht aufstellen? Nach welchem Recht? Für welche ihrer Töchter?

 

Tz. 173

Unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Fallkonstellationen deutsches Rechnungslegungsrecht anwendbar ist, regeln die Vorschriften des sog. Kollisionsrechts. Der Begriff rührt daher, dass bildlich gesprochen bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung zwei oder mehr Rechtsordnungen miteinander in der Anwendung konkurrieren bzw. in Kollision geraten. Diese Kollision will das Kollisionsrecht lösen, indem es vorgibt, welche von mehreren möglichen Rechtsordnungen anwendbar ist und welche Rechtsordnung nicht anwendbar ist. Dabei gehören die Kollisionsnormen selbst grundsätzlich auch zu einer nationalen Rechtsordnung. Es gibt deutsche Kollisionsnormen (insbesondere im EGBGB) ebenso wie es französische oder schweizerische Kollisionsnormen gibt, sodass etwa ein deutsches, französisches oder schweizerisches Gericht immer zuerst die vorgelagerte Frage beantworten muss, welches Kollisionsrecht anzuwenden ist. Diese Frage ist relativ klar zu beantworten: Es gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der sog. lex fori (Gesetz des Forums im Sinne der lokalen Gerichtsbarkeit). Jedes Gericht wendet also sein "eigenes" nationales Kollisionsrecht an, deutsche Gerichte wenden folglich deutsches Kollisionsrecht an. Daraus folgt zugleich: Es gibt grundsätzlich international keine einheitliche Regelung bzw. Lösung der Frage nach dem anzuwenden Recht. Und es kann durchaus sein, dass ein deutsches Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangt als ein französisches, was dann wiederum die Folge haben kann, dass ein Kaufmann oder eine Gesellschaft doppelt oder mehrfach nach unterschiedlichen Rechtsordnungen zu bilanzieren hat.

 

Tz. 174

 

ZU BEISPIEL 1

(Vgl. Tz. 172) Ein deutsches Gericht muss also nach deutschen Kollisionsregeln klären, ob deutsches Bilanzrecht anzuwenden ist. Würde ein französisches oder schweizerisches Gericht angerufen werden, würde spiegelbildlich das Gleiche gelten: Die Frage der Anwendbarkeit des französischen oder schweizerischen Bilanzrechts wäre vom jeweiligen Gericht nach französischen bzw. schweizerischen Kollisionsregeln zu klären.

 

Tz. 175

Bekanntes Beispiel sind deutsche, an der Frankfurter Wertpapierbörse börsennotierte Aktiengesellschaften, die nach deutschem Recht zu bilanzieren haben, die aber wegen einer gleichzeitigen Börsennotierung am NYSE auch nach US-GAAP zu bilanzieren haben. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass ein und dieselbe Gesellschaft zwei unterschiedliche Bilanzen mit ganz unterschiedlichen Ausweisen offenlegen muss.

 

Tz. 176

Die Grundsätze und Regelungen des Kollisionsrechts sind nicht durchgehend kodifiziert. Insbesondere im deutschen Wirtschafts- und Unternehmensrecht gelten vielfach ungeschriebene Kollisionsregeln, die von der Rechtsprechung mit Unterstützung der Wissenschaft im Laufe der Zeit entwickelt worden sind.

II. Zutreffende Einordnung des Bilanzrechts als zwingendes Privatrecht

 

Tz. 177

Allerdings ist mit der Frage nach dem maßgeblichen Kollisionsrecht noch nicht beantwortet, welche Kollisionsregeln der lex fori anwendbar sind. Im deutschen Recht unterscheidet man nach der Rechtsnatur de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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