Tz. 74
Auch für die GmbH finden sich im GmbHG ergänzend zu den handelsrechtlichen Vorschriften Bestimmungen zur Rechnungslegung,[112] so in § 41 GmbHG die Buchführungspflicht der Geschäftsführer, in § 42 GmbHG spezifische Bestimmungen zur Bilanz und in § 42a GmbHG eine Vorschrift über die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Ferner regelt § 71 GmbHG die Eröffnungsbilanz im Fall der Liquidation.
Tz. 75
Für die Kapitalgesellschaft & Co., also besonders für die GmbH & Co. KG, hat der Gesetzgeber in § 264a HGB eine eigene Regelung geschaffen, mit der die besonderen Vorschriften zur Rechnungslegung für Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG erstreckt werden.
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