Tz. 90

Ungeklärt ist bislang, ob die fortschreitende Internationalisierung der Rechnungslegung Einfluss auf die GoB ausübt. Dabei geht es zunächst um die Frage, inwieweit die durch das Vorsichts- und Objektivierungsprinzip geprägten GoB zu dem vom True-and-Fair-View-Gebot dominierten internationalen Rechnungslegungsrecht stehen und welche Auswirkungen die IFRS auf die GoB haben. Manche lehnen einen solchen Einfluss ab. Zwar sei das System der GoB anpassungsfähig. Doch habe eine solche Anpassung bislang nicht stattgefunden. Insbesondere sei das Gebot der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gem. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB kein GoB. Denn nach dieser Vorschrift seien keine Korrekturen in der Bilanz vorzunehmen, sondern es seien im Anhang zusätzliche Angaben zu machen (sog. Abkopplungsthese).[129] Andere Stimmen diskutieren die Anerkennung von IFRS als GoB, etwa für Zwecke der internationalen Börsennotierung.[130] Eine theoretische Antwort auf diese Frage hilft wenig. Vielmehr wird die weitere Entwicklung zeigen, ob und wie weit die IFRS auf die GoB faktisch oder sogar rechtlich einwirken.

 

Tz. 91

Darüber hinaus hat die partielle Annäherung des deutschen Bilanzrechts an die IFRS durch das BilMoG an einzelnen Stellen zu Konflikten mit geltenden GoB geführt.[131] Als Beispiel genannt sei etwa das in § 246 Abs. 2 HGB eingeführte Gebot der Saldierung bestimmter Vermögensgegenstände, die in engem Zusammenhang mit langfristigen Verpflichtungen gehalten werden, mit den zugehörigen Schulden. Dieses Saldierungsgebot durchbricht das Einzelbewertungsgebot und das Saldierungsverbot. Dies gilt in vergleichbarer Weise für die Möglichkeit, zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen in der Bilanz sogenannte Bewertungseinheiten zu bilden (vgl. § 254 HGB). Ebenso gerät die Diskontierung von langfristigen Rückstellungen gem. § 253 Abs. 2 HGB in Konflikt mit dem traditionellen Verständnis des Vorsichtsprinzips. Die an verschiedenen Stellen festzustellende Einschränkung des Vorsichtsprinzips durch das BilMoG wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass das HGB an die IFRS angeglichen und die Informationsfunktion des Jahresabschlusses gestärkt werden solle.[132]

[129] ADS, § 243 HGB Rn. 23a; Winnefeld, Bilanz-Hdb., D Rn. 21.
[130] Biener, in: Rechnungslegung, Prüfung und Beratung – Herausforderungen für den Wirtschaftsprüfer, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Professor Dr. Rainer Ludewig, Düsseldorf 1996, 85 (115).
[131] Die Darstellung folgt hier Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss, 47.
[132] BT-Drucks. 16/10067, 35 (45).

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