Tz. 155

Ähnlich geringe praktische Bedeutung wie die grammatische Auslegung hat die historische Auslegung. Sie orientiert sich an der Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm, wobei Voraussetzung ist, dass die Entstehungsgeschichte nachvollziehbar dokumentiert ist. So mag man die Tatsache, dass viele GoB im Zuge der Bilanzrechtsreform 1985 erstmals im HGB kodifiziert wurden, als Beleg dafür werten, dass die zuvor lediglich in der Bilanzrechtsliteratur formulierten GoB durch ihre Verankerung im HGB für den Gesetzgeber unzweifelhaft als Orientierungsgrundlage für die Rechnungslegung gelten sollen.[226] Soweit es um harmonisiertes Recht geht, kommen insoweit die Erwägungsgründe der betreffenden Richtlinie, die in der jeweiligen Präambel genannten Materialien sowie Protokollerklärungen oder gemeinsame Standpunkte in Betracht.[227] Für das nationale Bilanzrecht wird man in aller Regel auf die in der Gesetzesbegründung (Referentenentwurf, Regierungsbegründung) angeführten Motive zurückgreifen.

[226] So Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 110.
[227] Asche, Europäisches Bilanzrecht und nationales Gesellschaftsrecht, Berlin 2007, 161.

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