Tz. 70

Auch für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gelten neben den handelsrechtlichen Vorschriften nach dem VAG einige ergänzende Rechnungslegungsvorschriften. Zunächst enthält § 54d VAG eine Vorschrift zur Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde. Sodann finden sich in den §§ 5584 VAG Vorschriften zu Rechnungslegung und Prüfung, wobei es sich zum Teil um Vorschriften für öffentlich-rechtliche Unternehmen (§ 55 VAG) und zum Teil um Bestimmungen für Versicherungsunternehmen handelt, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen (§ 55a VAG). Auch im Versicherungssektor gilt ergänzend eine Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV).[107]

[107] Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994, BGBl. I, 3378.

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