Tz. 72

Für Aktiengesellschaften gelten ergänzend zum Dritten Buch des HGB die §§ 150174 AktG.[110] Es handelt sich um aktienrechtliche Vorschriften zur Gewinnverwendung, die von besonderem Gewicht sind, weil die Aktionäre typischerweise kaum Einblick in die Gewinnentstehung haben. Wegen der Nähe dieser Regeln zum Organisationsrecht sind sie im AktG verblieben. In § 256 AktG ist die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses geregelt. Zum materiellen Recht der Rechnungslegung sind ferner die Vorschriften der §§ 258261a AktG zu zählen, die die Rechtsbehelfe wegen unzulässiger Unterbewertung regeln.[111]

 

Tz. 73

Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat der Gesetzgeber in § 286 AktG eine eigene Vorschrift zum Jahresabschluss und zum Lagebericht geschaffen. Erforderlich ist die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung unter Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 286 Abs. 1 AktG), ferner der Ausweis des Eigenkapitals (§ 286 Abs. 2 Satz 1–3 AktG) und schließlich ein Vermerk im Jahresabschluss zu etwaigen an Komplementäre und deren Angehörige ausgegebenen Krediten (§ 286 Abs. 2 Satz 4 AktG).

[110] Kommentierungen bei ADS, Teilband 4, 1 ff. mit Ergänzungsband zur 6. Aufl., 261 ff.; Reiß u. a., in: Bonner HdR, Band 3; Weber u. a., in: Küting/Weber, HdR, Band 4.
[111] Claussen, in: KK-RechnR, Einl. Rn. 88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge