Tz. 263
Den eigentlichen und materiellen Kern der handelsrechtlichen Sanktionen von Bilanzierungsvorschriften stellen die Straf- und Bußgeldvorschriften gem. §§ 331–335c HGB dar. Diese Vorschriften knüpfen subjektiv an die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft an. Während die §§ 331–333a HGB Strafvorschriften enthalten, mit denen besonders schwere Verletzungen der Bilanzierungsvorschriften geahndet werden können, und § 334 HGB für mittelschwere Verletzungen die Verhängung von Bußgeld vorsieht, ermöglicht § 335 HGB für leichte Verletzungen die Festsetzung von Ordnungsgeld. Erweitert wird der Täterkreis durch § 9 Abs. 2 OWiG auf Arbeitnehmer (z. B. Buchhalter) und Berater (z. B. Steuerberater).
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